Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Rheinverlauf im Jahre 1790 Original in: LRA AR Fasz. 41, Nr. 42/5. Wuhrsachen, Triesen gegen Wartau (1790). (Abb. Nr. I). Deutlich ersichtlich ist, wie der schlangenförmige Verlauf des Rheins zur Ab- lagerung von Sandbänken geführt hat. Änderungen des Flussverlaufes bewirk- ten auch, dass linksrheinische Güter plötzlich rechts des Rheins lagen und um- gekehrt. (Vgl. b = «Schweizer Wiesen»; a = «Triesner Wiesen»; gemeint sind die sog. «Triesner Heuwiesen»;) — Streitigkeiten waren bei dieser Situation eine natürliche Folge. Man beachte auch die zwischen Schaan und Vaduz eingezeich- neten beiden Rheinmarken. Solche Marken sollten den Grenzverlauf sichern, wurden aber oft für immer vom Rheinschutt begraben. (Vgl.: Alexander Frick, Von zwei Liechtenstein-Karten in Schweizer Archiven und einer alten Rhein- marke, JBL 53 (1953), S. 179-188). Anhang Nr. 3 Gemeindegesetz vom 1. August 1842 (Ausschnitt betreffend Wuhrwesen und Entwässerung; der Rüfeschutz ist in diesem Gesetz nicht besonders berücksichtigt!) «3. Zur Aushilfe in der Leitung des Gemeindewesens ist den Gerichten wie bisher die erforderliche Anzahl von Geschworenen beizugeben. Diese sind die Ortsgeschworenen, die Wuhrmeister, die Damm- und Grabenmeister, die Feuergeschworenen und die Waldaufseher.» «Anhang. Unterricht, e. für den Wuhrmeister. Der Wuhrmeister wird den Ortsgemeinden beigegeben, damit die schon bestehenden Wuhrungen in stets gutem Stande erhalten, und die neu zu errichtenden Wasserbauten unter seiner Aufsicht und Leitung her- gestellt werden können. Er muss daher dem ihm anvertrauten Amte zum allgemeinen Besten mit grösster Sorgfalt obliegen, die vorhande- nen Wuhrungen in stets gutem Stande erhalten, bei neuen Wuhrbauten aber sich strengstens an die Anordnungen der oberämtlichen Beauf- tragten halten, und nur nach seiner Anleitung und nicht anders arbei- ten lassen. Die Uferbauten hat er von Zeit zu Zeit genau zu besichtigen, und entdeckte Gebrechen zur Verbesserung unverzüglich anzuzeigen. Die zur Abwendung der Rheinbrüche erforderlichen Hilfsmittel sollen immer in guter Bereitschaft gehalten, und von ihm darauf gesehen werden,dass auch das Wuhrungsmaterial zu gehöriger Zeit in brauch- barer Beschaffenheit und in hinlänglicher Menge beigestellt, und die Wuhrungsarbeiten zu gehöriger Zeit ausgeführt werden. Zur Beseiti- 8
	        

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