Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

den unregelmässig je nach Bedarf vom Oberamt angeordnet und durch die Ortsseelsorger und Ortsvorsteher vorgenommen. Gesetze betreffend die Volkszählungen existierten keine.29 Die Zivilstandsregister wurden von den Ortsseelsorgern mit den Rubriken Geburten, Trauungen und Todesfälle geführt.30 Gemäss Art. 7 des am 5. Juni 1852 mit Österreich abgeschlossenen Zollvertrages sollte in Liechtenstein die Bevölkerung für 1852 und dann regelmässig im Abstand von drei Jahren ermittelt werden.31 Diese Bestimmung blieb auch in den späteren Verträgen über die Erneuerung der liechtensteinisch-österreichischen Zolleinigung in der genannten Form erhalten. Allerdings ordnete man zur Zahlener- mittlung meist keine eigentlichen Volkszählungen an, sondern verwen- dete die Angaben der Geistlichen über Geburten und Todesfälle.32 1861 regelte eine fürstliche Verordnung mit besonderen Vorschriften die Vornahme der Volkszählung.33 Danach sollten die Zählungen alle - 5 Jahre stattfinden,34 was aber nicht befolgt wurde. Erst ab 1891 wurde ein regelmässiger Abstand von 10 Jahren zwischen den Zählungen ein- gehalten. Seit 1861 wurden bei Volkszählungen alle sich im Lande be- findlichen und landesabwesenden Einheimischen und die Fremden er- fasst.35 Als Einheimische galten die in der betreffenden Gemeinde Hei- matberechtigten, als Fremde aber liechtensteinische Gemeindeangehö- rige aus anderen Gemeinden, sog. «inländische Fremde», und die Aus- länder, sog. «ausländische Fremde». Abgesehen davon, dass diese Un- 29 Anscheinend kannte Menzinger die unter Landvogt Schuppler erlassene Instruktion nicht. Galt diese Instruktion streng genommen auch nur für die Zählung von 1815, so zeigt doch die Tatsache, dass schon die Zählung von 1812 und die von 1818 nach dem vorgeschriebenen Schema durchge- führt worden sind, den nominierenden Charakter der oberamtlichen Vor- schrift. 30 Dabei hatten zu enthalten: das Geburtenregister: Tauf- und Familienname, Stand, Wohnort und Hausnummer der Eltern, Name und Geschlecht, Ge- burts- und Tauftag des Kindes, Name, Stand und Wohnort der Taufzeugen und Auskunft über eine eheliche oder uneheliche Geburt; das Trauungs- register: laufende Nummern, Datum der Trauung, Name, Geburtsort und Hausnummern des Bräutigams, Name und Wohnort dessen Eltern, Name, Alter und Wohnort der Braut, Namen und Wohnort deren Eltern, Namen der Trauzeugen und Dispensen; das Sterberegister: Jahr, Monat und Tag des Todes, Ort und Hausnummer, Name und Stand des Toten, dessen Ge- burtsort, Religion, Geschlecht, Lebenszeit und Krankheit nebst anderen Umständen. — In Wirklichkeit wurden die Bücher sehr oft nur mangelhaft geführt, und manche Daten wurden nicht gegeben. 31 Vgl. Vertragstext, Anhang Nr. 78, S. 242 — 254. 32 Vgl. die Folge der Liechtensteinischen Volkszählungen im Anhang Nr. 9, S. 25-31. 33 Vorschrift über die Vornahme der Zählung der Bevölkerung vom 28. Ok- tober 1861. (LRA NS 1861). - Text siehe Anhang Nr. 8, S. 21-25. 34 a. a. O., § 2. 35 a. a. O., § 13. 46
	        

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