Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Verzehrungssteuer Gemäss Artikel 1 des Zollvertrages von 1852 trat Liechtenstein dem österreichischen System der Verzehrungssteuer bei.122 Der Verzehrungs- steuer unterlagen Bier, Wein, Obstmost, Fleisch und Schlachtvieh. Eine bestimmte Menge an Haustrunk und an Hausschlachtungen waren aber von der Steuer befreit.123 Am 1. November 1856 wurde die Verzehrungs- steuer auch auf «gebrannte geistige Flüssigkeiten, nämlich Branntwein, Branntweingeist und Liqueur» ausgedehnt. Je nach Anzahl der in einem Haushalt lebenden Personen war aber eine steuerfreie Branntweiner- zeugung zum Hausbedarf bis zu einer Höchstmenge von 112 Litern (= 2 niederöstrr. Eimer) gestattet.124 Der Steuereinzug oblag den österreichischen Finanzwachorganen. Beim Steuereinzug und bei Kontrollen kam es immer wieder zu Aus- einandersetzungen zwischen Bvölkerung und Finanzbeamten. Verärgert war die Bevölkerung vor allem, als Österreich durch Erlass vom 12. Mai und Durchführungsverordnung vom 15. Mai 1859 die Verzehrungs- steuer empfindlich erhöhte und ausserdem noch einen 20 °/o-Zuschlag zur Bestreitung der Kosten des Krieges mit Italien erhob. Regierungs- amt und Volk beriefen sich auf Separatartikel 1, Absatz 2 des Zollver- trages vom 5. Juni 1852, wonach eine Steueränderung nur mit Zustim- mung des Fürsten erfolgen konnte. Der Kriegszuschlag wurde zu Recht als eine Änderung der Verzehrungssteuer angesehen. Das Land fühlte sich keineswegs verpflichtet, Kriegsbeiträge an Österreich zu zahlen. Alle Vorstellungen beim österreichischen Finanzministerium nutzten aber nichts. Liechtenstein hatte die enorme Steuererhöhung hinzuneh- men.125 Nach bisheriger Ordnung hatten die Wirte pro Eimer 17 kr ö. W. bezahlt, nun betrug der Tarif 87V2 kr ö. W.126 Der 20 °/o-Zuschlag fiel ab 1. November 1862 dahin.127 Der Verzehrungssteuerertrag in Liechtenstein war nicht besonders hoch.128 Die Anteile aus dem Gesamtertrag der Verzehrungssteuern in Vorarlberg und Liechtenstein lagen weit über den Erträgen im Fürsten- 122 Zollvertrag vom 5. Juni 1852, Art. 1. - Vgl. oben, S. 367 ff. 123 Hager A.: Aus der Zeit der Zoll- und Wirtschaftsunion zwischen Öster- reich und Liechtenstein von 1852 - 1919, JBL 61 (1961), S. 38 f. 124 a. a. O. 125 Über die Auseinandersetzungen von 1859/60, vgl. Geiger, S. 211 — 213. 126 HKW 1862/Nr. 6932. 16. Febr. 1860. RA an HKW. 127 Gesetz vom 17. August 1862. - RGBl. Jg. 1862, Nr. 55. - Die Tarife be- trugen demgemäss beim Ausschank pro Eimer 87V2 kr, (vgl. Anm. 126) für Landwein 50 kr, für Obstmost 20 kr, für Fleisch und Wurstwaren je nach Art und Qualität 3V2 kr - 4 fl 20 kr. 128 1887 betrugen die Einnahmen an Verzehrungssteuern im Land beispiels- weise rund 1200 fl. 407
	        

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