Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

«Weinsteuer» bestimmt: Bis 1808 wurden durch Stimmenmehrheit der Vorsteher für das Ober- und Unterland die Preise für Rot- und Weiss- wein festgelegt, die dann als Ansatz bei der Umgeldberechnung dien- ten.112 Später mussten die Gemeinden dem Oberamt die bestehenden Weinpreise angeben, woraus dann für beide Landschaften ein Durch- schnittspreis für Rot- und Weisswein errechnet wurde. Der Durch- schnittspreis diente dann als Steuerfuss beim Umgeldeinzug.113 Zur Umgelderrechnung wurde jeder Wirt vor das Rentamt geladen, wo der Rentmeister die Quantitätsangaben überprüfte.114 Zur besseren Kontrolle war der fürstliche Torkelmeister durch Gesetz vom 11. Janu- ar 1812115 verpflichtet, «Torkelbögen» mit Angaben über pressende Per- sonen, Art und Menge des Weins und über dessen Käufer zu führen. Das Register erhielt das Rentamt.116 Die Wirte mussten ein «eidesstät- tiges Verzeichnis über selbst geernteten, im Lande erkauften oder aus dem Ausland bezogenen Wein» führen. Auch die Zöllner erhielten spe- zielle Weisungen zur genauen Erfassung der Weinein- und ausfuhr.117 Das Ausschankgesetz vom 1. November 1836 verschärfte und erweiterte die Kontrollbestimmungen.118 1848 überliess der Fürst das Umgeld dem Land.119 Diese alte Art der Getränkesteuer wurde schliesslich durch den Zollvertrag mit Österreich im Jahre 1852 aufgehoben und durch die österreichische Verzehrungs- steuer ersetzt.120 Abschliessend sei ein Überblick über die Umgelderträge gegeben. Das Rentamt nahm an Umgeld ein:121 1785 861 fl 2 kr 1820 1'436 fl 3 kr 1790 1'081 fl 36 kr 1825 943 fl 47 kr 1795 1 111 fl 43 kr 1830 1'433 fl 50 kr 1800 306 fl 9 kr 1835 2'115 fl 26 kr 1804 891 fl 24 kr 1840 1755 fl 26 kr 1810 577 fl 38 kr 1845 1'852 fl 19 kr 1815 548 fl 27 kr 1850 1'319 fl 18 kr 111 LRA LBS. 112 LRA Nr. 27, Fasz. 26/6. Weinsteuerberechnungen. 113 LRA SR W 3. Weinsteuerberechnungen. 114 LRA LBS, S. 202 - 207. 115 Gesetz vom 11. Januar 1812. - LRA SR V 4. o. Nr. 116 a. a. O. 117 a. a. O. 118 Ausschankgesetz vom 1. November 1836. - LRA NS 1836. 119 LRA Rechnungsbücher. 120 Vgl. oben, S. 333 ff. 121 LRA Rechnungsbücher. 406
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.