Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

der Textilfabriken wurde 1887 völlig neu geregelt.102 Seit 1898 wurde auf die Gewerbesteuer der zweiten und dritten Abteilung ein Zuschlag von 50%, auf die Fabriksteuer ein solcher von 15% erhoben. Die Zu- schläge wurden unter die Gemeinden verteilt.103 Personal- und K1 a s s e n s t e u e r Die Personal- und Klassensteuer erfasste die höheren Berufseinkom- men und die Kapitalrenten. Alle Personen mit einem Jahresgehalt (Beamte, Geistliche, Lehrer, Pensionisten etc.) hatten 1% ihres Gehal- tes abzuliefern. Einkommen unter 100 fl blieben steuerfrei.104 Kapital- und Pachtzinse, Dividenden etc. wurden mit 72% besteuert. Sparein- lagen bis 300 fl waren steuerfrei.105 Von der Personal- und Klassen- steuer ausgenommen waren die Mitglieder der fürstlichen Familie, der Fiskus, Schulen, Kirchen und Stiftungen, sowie Personen, deren Kapital im Ausland bereits einer ähnlichen Steuer unterworfen war.106 1898 wurde die Besteuerung von Jahresgehältern unter 600 fl auf 1/2%, diejenige von Gehältern über 600 fl auf 1% fixiert.107 Die Steuer für Kapitalien etc. wurde für Erträge unter 600 fl mit 1%, für Ertäge über 600 fl mit 2 % bestimmt.108 Die Hälfte der Personal- und Klassen- steuerbeträge ging künftig an die Gemeinden.109 e) Andere Steuern Umgeld Der Bezug des Umgeldes gehörte zu den alten landesherrlichen Ho- heitsrechten.110 Gemäss Urbar hatte jeder Wirt pro Saum alkoholischer Getränke soviel Schillinge Umgeld zu zahlen, als das Mass Pfennige kostete. Ein Schilling betrug 14 Denar (Pfennige) 
oder 3V2 kr, und ein Saum bestand aus 20 Vierth Schenkte ein Wirt beispielsweise das Mass Weisswein um 16 kr aus, so bezahlte er pro Saum somit 4 mal 16 Schil- ling (1 kr = 4 Denar) oder, pro 
Schilling 3V2 kr gerechnet, 3 fl 44 kr. Das Umgeld wurde von Bier, Wein und Branntwein bezogen.111 Um eine gleichmässige Besteuerung zu erreichen, wurde jährlich die sog. 102 Gesetz vom 23. August 1887. - LGBl. Jg. 1887, Nr. 3. - Vgl. oben, S. 236 103 Gesetz vom 19. Sept. 1898. - LGBl. Jg. 1898, Nr. 6, § 7. 104 Steuergesetz vom 20. Okt. 1865. § 60. 105 a. a. O., § 62. 106 a. a. O., § 57. 107 Gesetz vom 19. Sept. 1898. - LGBl. Jg. 1898, Nr. 6, § 1. 108 a. a. O., § 2. 109 a. a. O., § 7. 110 Vgl. oben, S. 73 f. 405
	        

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