Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

kommen hatten. Die Dammbaukosten wurden hingegen auf den durch die Dämme geschützten Boden umgelegt.84 Bis 1890 gab es Wuhrsteuer- umlagen von 5 bis 20% des Grundsteuerkapitals.85 Durch das Wuhr- gesetz vom 16. Dezember 1891 kam der Staat den schwer bedrückten Rheingemeinden zu Hilfe, indem er 75% der Rheinbaukosten über- nahm.86 Seither betrug der Wuhrsteueransatz meist nur noch 2%.87 Durch die teilweise Übernahme der Rheinbaukosten durch das Land war die Wuhrsteuer wesentlich gesenkt worden. Ein Ansteigen der Ge- meindeumlagen konnte vom Staat dadurch verhindert werden, dass er den Gemeinden durch jährliche Zuwendungen aus dem Armenfonds für soziale Zwecke, durch Beiträge zur Instandhaltung der Gemeinde- wege und durch Subvention für besondere Gemeindeprojekte unter die Arme griff.88 Dennoch blieb das Gemeindesteuerwesen insofern unge- recht, als es nur die Bodenbesitzer belastete. Diese Ungleichheit wurde 1898 weitgehend beseitigt, indem das Land den Gemeinden Teilerträge der Klassen-, Gewerbe-, Salz- • und Hundesteuer, sowie der Hausier- taxen überliess.89 Seit 1899 leistete das Land den Gemeinden Beiträge für Rüfeverbauungen, seit 1903 für forstwirtschaftliche Zwecke.893 Das Gemeindehaushaltgesetz von 1904 berechtigte die Gemeinden schliess- lich zur Erhebung einer Polizeisteuer von 2 — 5 Kronen, die jeder Haus- halt jährlich zu entrichten hatte, der weder Grund-, Gewerbe- noch Klassensteuer zahlte. Jede in einer Gemeinde nicht heimatberechtigte Familie oder alleinstehende Person zahlte ausserdem eine jährliche Meldetaxe von einer Krone.89b Die Bestrebungen zur Verbesserung der Gemeindefinanzen waren mit diesem Gesetz vorläufig abgeschlossen. Die Grundsteuerordnung blieb in ihrer Form bis zur Steuerreform von 1923 bestehen. Einzig die Bestimmungen über die Einschätzung von Gebäuden und Grundstücken erfuhren durch das Gesetz vom 15. August 1879 einige Abänderungen,90 wodurch das Grundkapital etwas 84 LGBl. 1865, Nr. 6, §§ 6 u. 7. - Vgl. oben, S. 16 - 31. 85 MLV, Nr. 1. Januar 1898, S. 4. - 1882 erhoben die Rheingemeinden an Wuhrsteuern: Balzers: 2 %, Triesen 6 %>, Vaduz 6 %, Schaan 10 %, Eschen 4%, Gamprin 4.6% und Ruggell 8% vom Steuerkapital. (LRA 1882/Nr. 1238. 12. Sept. 1882. Steuerverzeichnis). 86 LGBl. Jg. 1891, Nr. 8. 87 MLV, Nr. 1. Januar 1898, S. 4. 88 LRA Rechnungsbücher. 89 Gesetz vom 19. Sept. 1898. LGBl. Jg. 1898, Nr. 6. - Schädler, Landtag, JBL 4 (1904), S. 60 - 63. 89a Rüfebaugesetz vom 22. Sept. 1899. LGBl. Jg. 1899, Nr. 6. Gesetz vom 24. Jan. 1903. LGBL Jg. 1903, Nr. 1. 89b Gemeindehaushaltsgesetz vom 12. Dez. 1904. LGBl. Jg. 1904, Nr. 5. 90 LGBl. Jg. 1879, Nr. 1, Artikel 7. - Vgl. Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 
40 f. 403
	        

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