Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

der Steuer befreit waren die fürstlichen Gebäude, die der fürstlichen Familie als Aufenthalt dienten, alle Gebäude und Grundstücke im Staatseigentum, sämtliche Kirchen-, Pfrund- und Schulgebäude, alle öffentlichen Plätze und Gebäude, sowie Ödland.09 Die Steuerbewilli- gung kam gemäss Verfassung dem Landtag zu.70 Die Regierung legte die jährliche Grundsteuersumme fest und verteilte sie nach dem Kata- ster auf die einzelnen Gemeinden.71 Die Steuereinhebung in den Ge- meinden stand den Gemeindekassieren zu 
72 Die Grundlage des Katasters bildete ein Grund- und Gebäudeparzel- lenverzeichnis, das alle in einem Gemeindegebiet liegenden Steuerob- jekte nach Fluren abgeteilt enthielt. Für jedes Objekt wurde Fläche, Kulturart, Wert, Steuerklasse, Grundbuchfolium und Eigentümer ange- geben. Dieses Verzeichnis wurde ergänzt durch ein Besitzstandsregister, das den gesamten Grundbesitz jedes Steuerpflichtigen innerhalb des Gemeindegebietes erfasste, und durch ein Buch, in dem Besitzverände- rungen und Steuerberechtigungen eingetragen wurden.73 Da die Lan- desvermessung, die Erstellung der Register und die Einschätzung der Steuerobjekte mehrere Jahre in Anspruch nahmen — die Vermessung wurde erst 1871 abgeschlossen —, konnte die Grundsteuer erst später eingeführt werden.74 Bis dahin galt die alte Steuerordnung.75 Der Katasterwert aller der Grundsteuer unterliegenden Objekte seit 1875 ist aus der Tabelle im Anhang ersichtlich, indem man den dort angegebenen Steuerwert mit 10 multipliziert. Auch die jährlich erho- benen Grundsteuersummen sind in der Tabelle aufgeführt.76 Das Steuer- summarium für 1895 zeigt beispielsweise folgendes Bild:77 Total: Gemeinde: Gebäudesteuer Bodensteuer (eigentliche Grundsteuer) Balzers 11'317.20 fl 47'405.67 fl 58722.88 fl Triesen 12197.30 fl 37'581.91 fl 49779.41 fl Triesenberg 10'450.26 fl 27772.97 fl 38'223.23 fl Vaduz 23707.65 fl 4L532.14 fl 65'239.79 fl Schaan 12'571.40 fl 51'434.92 fl 64'006.32 fl Planken 1195.— fl 6'277.86 fl 7'472.86 fl Eschen H'889.52 fl 50'405.57 fl 62'295.09 fl 69 a. a. O., § 4. 70 Verfassung vom 26. Sept. 1862, § 40. 71 Steuergesetz vom 20. Okt. 1865, §§ 6 u. 22". 72 a. a. O., § 23. 73 a. a. O., § 21. 74 Vgl. oben, S. 154. Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 12. 75 Steuergesetz vom 20. Okt. 1865, § 29. 76 Anhang Nr. 81; S. 259 - 261. 77 LRA SF Steuersummarien 1872 - 1921. 401
	        

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