Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Einnahmen aus dem Zollverein hatten einen solchen Steuerausfall über mehrere Jahre ohne allzu grossen Nachteil für die Staatsfinanzen er- möglicht.80 Vor allem wegen der Rheineinbrüche und der dringenden Weiterführung der Rheinkorrektion benötigte die Landeskassa wieder Steuereinnahmen.61 1857 erfolgte die erste«Steuerausschreibung. Auf Voranschlag des Regierungsamtes verordnete der Fürst, von den bis- herigen Steuerpostulaten abzugehen, und an deren Stelle eine regel- mässige jährliche Grundsteuer zu setzen. Die teilweise Kapitalbesteue- rung wurde fallengelassen.62 Die ersten beiden Jahre nach der Wieder- aufnahme des Steuereinzugs wurde eine Grundsteuersumme von 6'560 fl gefordert. Später betrug die Grundsteuer bis zur völligen Neu- ordnung des Steuerwesens jährlich 5'000 fl.63 d) «Provisorisches Steuergesetz vom 20. Oktober 1865» Annähernd 60 Jahre lang galt die Steuerverordnung von 1807. Schon seit ihrem Erscheinen wurde sie aber nicht in allen Teilen eingehalten, und seitdem man seit 1857 nur noch eine Grundsteuer einzog, drängte sich eine gesetzliche Neuordnung des Steuerwesens verstärkt auf. Auch die veränderten Steuerwerte verlangten nach einer Neuanpassung. 1862 schlug die fürstliche Buchhaltung einige Nachtragsverordnungen vor, die aber mit dem Hinweis auf eine kommende Totalrevision nicht er- lassen wurden.04 Nach eingehenden Beratungen im Landtag erschien am 20. Oktober 1865 das neue Steuergesetz.65 Danach zerfiel die Landessteuer in drei Steuerarten: Die Grundsteuer, die Gewerbesteuer und die Personal- und Klassensteuer.66 Grundsteuer Von der Grundsteuer wurden Grund und Boden, sowie Gebäude be- troffen.67 Als Grundlage der Besteuerung sollte die Vermessung und Schätzimg der Steuerobjekte dienen, woraus der Katasterwert ermittelt wurde. Ein Zehntel dieses Wertes bildete dann das Steuerkapital.68 Von 60 LRA Rechnungsbücher. 61 Vgl. oben, S. 17 - 31. 62 HKW 1862/ad Nr. 11175. Mehrere Akten betr. Steuereinzug (1855 - 1865). 63 LRA Rechnungsbücher. - Vgl. Anhang Nr. 81, S. 259 - 261. 64 HKW 1862/Nr. 732. 13. Jan. 1862. 65 «Provisorisches Steuergesetz vom 20. Oktober 1865.» LGBl. Jg. 1866, Nr. 1. - Vgl. Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 122 f. «Liechtensteiner Landes- zeitung». 2. Jg. Nr. 23, 22. Oktober 1864. 66 Steuergesetz vom 20. Okt. 1865, § 1. 67 a. a. O., •§ 2. 68 a. a. O., § 3. - Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 122. 400
	        

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