Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

gab sich eine Doppelbesteuerung da sowohl der Eigentümer für den Schätzwert, als auch der Pächter für das einjährige Pachtquantum Steuer bezahlte. Auch bei der Kapitalversteuerung war unklar, ob nur das Kapital der einheimischen oder auch der ausländischen Geldgeber versteuert werden müsse.44 Im Juli 1808 wurde die Steuereinschätzung provisorisch abgeschlos- sen,45 und man hatte nun über die künftige Handhabung des Steuer- gesetzes zu entscheiden. Denn an eine Durchführung sämtlicher Be- stimmungen war angesichts der genannten Schwierigkeiten und Un- klarheiten nicht zu denken. So entschloss man sich für eine teilweise Durchführung der Steuerordnung: Es war nur ein Drittel des Schätz- wertes zu versteuern. Am Verbot des Schuldenabzugs wurde aber fest- gehalten.46 Das Problem der Verteilung der Lasten zwischen den beiden Landschaften klärte sich mit der Aufhebung der Landammannverfas- sung.47 Von der Besteuerung der Güterpächter wurde abgesehen.48 Die Kapitalienbesteuerung wurde nur bei den einheimischen Geldgebern vorgenommen.49 Das «Landesschutzgeld» als eine alte Abgabe der Hin- tersässen blieb unbestritten bestehen.50 Nach endgültigem Abschluss der Steuerregulierung im Jahre 1809 be- trug das Privat- und Gemeindevermögen in Liechtenstein 1'679'404 fl, das herrschaftliche Vermögen einschliesslich der geistlichen und öster- reichischen Besitzungen 376'385 fl. Das Gesamtsteuervermögen belief sich somit auf 2'026'789 fl.51 Das eigentliche Steuerkapital wurde schliesslich mit 656'057 fl festgelegt52 und in der Folge immer wieder neu bestimmt. Vom gesetzlich festgelegten Steuersimplum ging das Oberamt ab, indem es selbst die jährlich einzuziehende Steuersumme und den Steuersatz bestimmte.53 44 HKW L 2 — 4, 1. 17. Sept. 1807. OA an HKW. 45 LB Hauer. 46 LRA AR ad Nr. 41, Fasz. 41. 23. Juli 1808. «Steuerfassionen der Gemeinde Schaan.» Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 120. 47 Vgl. oben, S. 76 f. 48 Siehe oben Anm. 46. 49 LRA AR Nr. 15, Fasz. 14. Steuerakten 1808 — 1810. 50 Das «Landesschutzgeld» oder «Hintersässgeld» wurde schon seit dem frü- hen 18. Jahrhundert eingezogen und betrug pro Haushalter 1 fl 30 kr, was bei einem Steuersatz von 1 °/o dem in der Steuerordnung genannten Steuer- kapital von 150 fl entspricht. Praktisch konnten nur Hintersässen weniger als 150 fl Vermögen besitzen, da Gemeindebürger zumindest Anteil an den alten Gemeinheitenteilungen gehabt hatten. (LRA Rechnungsbücher. — Vgl. oben, S. 64. - Die bei Schädler, Landtag JBL 1 (1901), S. 120, vertre- tene Ansicht, das «Landesschutzgeld» sei nie eingehoben worden, ist also unrichtig. 51 Kaiser (1857), S. 511. 52 Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 120. 53 Vgl. Anhang Nr. 81, S. 259 - 261. 397
	        

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