Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Land von dieser Schuldigkeit behoben.» Die «behöbte Steuer» wurde bis 1872 erhoben. Sie war 1848 vom Fürsten dem Lande überlassen worden.8 b) Landschaftssteuer, «Schnitz» oder «Eidsteuer» Als Graf Karl Ludwig von Sulz 1584 wie alle deutschen Reichsstände zu ausserordentlichen Reichsabgaben (Türkensteuer) verpflichtet wurde, mussten die beiden Landschaften eine neue Steuer, den sog. «Schnitz», erheben, um diese Auslagen zudecken. Ein eigenes Steuerbuch wurde angelegt, in dem das Reinvermögen der Untertanen (abzüglich der Schulden) nach ihrer eidlichen Angabe («Eidsteuer») verzeichnet wur- de. Das Steuervermögen belief sich auf 179'054 fl. Die Untertanen ver- pflichteten sich, für fünf Jahre pro 100 fl 5 Batzen, also insgesamt 649 fl 55 kr «Schnitz» zu zahlen. Die Steueranlage war Sache der Land- schaften.9 Die neue, nur auf fünf Jahre vorgesehene Steuer wurde in der Folge freiwillig weiter entrichtet.10 Als 1613 der neue Landesherr, Graf Kas- par von Hohenems, den Schnitz als «ewige Gült» (bleibende Last) an- sprach, und von den Untertanen zusätzlich die Bestreitung der Reichs- und Kreisanlagen forderte, brach mit den beiden Landschaften ein Streit aus. Schliesslich einigte man sich am 22. April 1614: Die Unter- tanen anerkannten den Schnitz als bleibende Last und verpflichteten sich zu einer jährlichen unveränderlichen Zahlung von 1276 fl. Der Graf übernahm alle Reichs- und Kreisanlagen «auf ewige Zeiten».11 1696 kam es wegen der völligen Verschuldung der Hohenemser, die sich nicht mehr an die Einigung von 1614 gehalten hatten, zu einem Vergleich: Fortan übernahmen die beiden Landschaften alle Reichs- und Kreislasten. Der «Schnitz», als «ewige Gült» im Besitze der Lan- desherrschaft, wurde aufgehoben. Die Landschaften konnten ihn künf- tig nach ihrem Ermessen erheben und führten die Reichsauslagen selbst an die Kreiskassa ab.12 Bis zur Aufhebung der Landammannverfassung im Jahre 1808 blieb es bei dieser Regelung.13 Von 1696 bis 1791 betrug die jährliche Steuer durchschnittlich 2400 — 3000 fl.14 Das war im Vergleich zu den österreichischen Herrschaften eine recht kleine Steuerbelastung. Während die liechtensteinischen Un- tertanen etwa 12 kr auf 100 fl Steuervermögen entrichteten, traf es für 8 LRA Rechnungsbücher. 9 Kaiser (1847), S. 337 - 340. 10 Kaiser (1847), S. 363. - Seit 1590 betrug der Schnitz jährlich 1'276 fl. 11 Kaiser (1847), S. 368 f. Malin, S. 95 f. 12 Kaiser (1847), S. 426. Malin, S. 96. 13 Vgl. oben, S. 76 f. und Anhang Nr. 75, S. 228 f. 14 Kaiser (1847), S. 511 f. 390
	        

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