Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

a) «Alte Landsteuer» oder «Behöbte Steuer» Seit der Ausgestaltung der Landesherrschaft gehörte ihr auch das Recht, Steuern zu erheben.3 Als älteste Steuer begegnet uns die «Alte Landsteuer», später «Behöbte Steuer» genannt. Sie wird erstmals in einem Urbar des Jahres 1507 erwähnt.4 Die Grafschaft hatte 89 Pfund, die Herrschaft Schellenberg 77 Pfund jährlich an den Landesherrn zu entrichten. Da diese relativ kleinen Beträge jahrhundertelang in der gleichen Höhe abgeliefert wurden, darf vermutet werden, dass es sich dabei nicht um die ursprüngliche Steuer handelte. Vielmehr hat die Auffassung des Regierungsamtes vom Jahre 1848 einiges für sich: Das Amt sah in der «behöbten Steuer» die sog. «alte Landsteuer», «die vor alten Zeiten» von den Gemeinden, gemeint sind die beiden Gerichts- gemeinden, kapitalisiert bzw. abgelöst worden war, so dass die Zinsen vom Auslösungskapital jährlich gezahlt wurden.5 Dafür spricht die Tat- sache, dass die «behöbte Steuer» in den vorhandenen Rentamtsrech- nungen seit dem Ende des 17. Jahrhunderts unter den «standhaften Gefällen» zusammen mit den «unablöslichen Gilten oder Pfundzinsen» und Bodenzinsen geführt wurde. Sie betrug für beide Landschaften 198 fl 39 kr RW.6 Dieser Betrag und der Name «behöbte Steuer» wird in einem Schreiben des Oberamtes an die Hofkanzlei erklärt:7 «Schon im Jahre 1807 wurde das Amt aufgefordert über den Ursprung des Namens behöbte Steuer, so man bei der Grafschaft Vaduz jährlich 110 fl 44V2 kr und bei Schellenberg 87 fl 54 V2 kr eingehoben und ver- rechnet werden, Bericht zu erstatten, und es hat sich dasselbe in ver- schiedenen Mutmassungen, die jedoch keine Wahrscheinlichkeit für sich hatten, eingelassen; dermahl scheint aber das Amt mit Grund an- geben zu können, dass diese 2 Empfänge jene Rubricen sind, die in dem Urbario des Fürstenthums unter der Benennung Steuer kommen und nachstehend lauten: bei Vaduz: Steuern. Die Gemeindlandsteuer der Grafschaft Vaduz der Herrschaft zugehörig ist jährlich 97 Pfd. Bei Schellenberg: Steuern. Die gemeine Landsteuer der Herrschaft Schellen- berg ist jährlich 77 Pfd. — Das Pfund beträgt nun in Reichswährung 1 
fl 8V2 kr, sohin betragen die ersten 87 
fl 54V2 kr und der Name be- höbte Steuer rührt daher, weil diese Steuer vom Lande auf gewisse Grundstücke geworfen worden ist, die diese nun entrichten, sohin das 3 Kaiser (1847), S. 200. Vgl. oben, S. 57 f. 4 Büchel J. B.: Zwei Urbarien der alten Grafschaft Vaduz. JBL 6 (1906), S. 19 — 67. — Peter Kaiser nennt die Landsteuer unter den allgemeinen Lasten und Abgaben im 14. Jahrhundert. (Kaiser [1847], S. 203). 5 HKW 1863/Nr. 6357. 25. Mai 1848. Bericht des Regierungsamtes über die sog. «Feudallasten». 6 LRA Rechnungsbücher. 7 LRA SR B 2. Nr. 24 pol. 13. Jan. 1810. OA an HKW. 389
	        

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