Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

derungen in Kraft. Am 26. Juni 1884 wurde ein neues Tarifgesetz er- lassen, das 1887 mehrere Änderungen erfuhr. Die neue Tarifordnung der Schweiz war erstmals auch von schutzzöllnerischen Überlegungen geleitet, bildete aber immer noch keine hinreichende Grundlage für künftige Handelsvertragsverhandlungen. Erst durch das Tarifgesetz vom 10. April 1891 und das Zollgesetz vom 28. Juni 1893 wurde das schweizerische Zollwesen für einen längeren Zeitraum (bis 1925) ge- regelt. Die Schweiz, die viel länger als andere europäische Staaten am Freihandelssystem festgehalten hatte, bekannte sich nun zu einer ge- mässigten Schutzzollpolitik.131 Zoll- und Handelsverträge Österreichs «zugleich auch in Vertretung des Fürstentums Liechtenstein» Gemäss Artikel 13 des Zollvertrages von 1852 musste Liechtenstein alle Verpflichtungen mitübernehmen, die Österreich aus Zoll- und Handelsverträgen erwuchsen. Bei finanziellen Verpflichtungen aus solchen Verträgen war die Zustimmung des Fürsten erforderlich. Bei Verträgen mit der Schweiz oder den Kantonen Graubünden oder St. Gal- len hatte Österreich nicht nur die besonderen Wünsche des Fürsten- tums zu berücksichtigen, sondern konnte auch die Verträge nicht ohne Zustimmung des Fürsten ratifizieren.132 Im folgenden sollen diejenigen Verträge, die von Österreich ausdrücklich «auch in Vertretung des Fürstentums Liechtenstein» abgeschlossen wurden, kurz gestreift wer- den. Eine eingehende Behandlung ist im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich. Der erste Vertrag, aus dem Liechtenstein Verpflichtungen erwuchsen, war der Handels- und Zollvertrag zwischen Österreich und Preussen vom 19. Februar 1853.133 Das Fürstentum ist in diesem Vertrag aller- dings mit keinem Wort erwähnt. Der Vertrag, dem später die deutschen Zollvereinsstaaten beitraten, galt der Erleichterung des gegenseitigen Wirtschaftsverkehrs. Die im Vertragswerk steckenden Möglichkeiten wurden aber wegen der preussisch-österreichischen Gegensätze nie ausgeschöpft. Liechtenstein wurde insbesondere von Artikel 18 des Ver- trages betroffen. Er verpflichtete die Vertragspartner, «durch Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit zu befördern und der Befugniss der Unterthanen des einen Staates, in dem -andern Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freien Spielraum zu geben.» Mit Ver- 131 a. a. O., S. 27-32. 132 Zollvertrag vom 5. Juni 1852, Art. 13. - Vgl. Anhang Nr. 78. - Diese Be- stimmungen sind in allen späteren Erneuerunsgverträgen gleich enthalten. 133 RGBl. Jg. 1853, Nr. 207. 382
	        

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