Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

mit der Schweiz zu einseitig positiv. Ausserdem beachtete sie die poli- tischen Aspekte kaum, die eine Abkehr von östereich inopportun er- scheinen Hessen. Auf den Kommissionsbericht hin stimmte der Landtag fünf von der Regierung vorgeschlagenen Modifikationen des künftigen Vertrages zu: der Einhebung der Verzehrungssteuer durch Organe der liechtensteini- schen Regierung, der Verwahrung des Fürstentums gegen Steuerzu- schläge für Krieg oder sonstige ausserordentliche Bedürfnisse Öster- reichs, der Anmeldungspflicht von Hausdurchsuchungen beim Land- gericht, der Errichtung von Zollstätten in Vaduz und Schaan und der Kostenübernahme für sämtliche Finanzwachhütten durch Österreich. Zu diesen von der Regierung angestrebten Änderungen stellte der Land- tag zusätzlich diejenige nach einer österreichischen Minimalgarantie von 2 fl ö. W. pro Kopf der Bevölkerung.85 Die liechtensteinische Ver- handlungsposition war somit fest umrissen. Am 23. Dezember 1863 wurde der Zoll- und Steuereinigungsvertrag erneuert.86 Die liechtensteinischen Wünsche waren weitgehend erfüllt •worden: Der von Österreich garantierte Minimalertrag war nun mit 1.90 fl ö. W. festgelegt.87 Österreich behielt zum voraus nicht mehr die Hälfte sondern lediglich ein Drittel des gesamten Zollertrages als Ersatz für die nach dem Oberinntal und dem Vintschgau gehenden und dort verzollten Waren zurück.88 Die neuen Bestimmungen waren also finan- ziell günstiger als die alten. Auch in administrativer Hinsicht gab es einige Verbesserungen. "Die Verzehrungssteuer wurde fortan unter Mit- wirkung der Landesregierung erhoben. Die lästige Art der Kontrolle der Branntweinerzeugung wurde "gemildert.89 Auch die Bestimmungen für die österreichischen Salzlieferungen durften trotz der Preiserhöhungen 85 Sämtliche Modifikationsvorschläge sind im Kommissionsbericht vom Fe- bruar 1863 enthalten. Wie aus dem Kommissionsbericht vom 28. Oktober 1863 über die Verhandlungsergebnisse hervorgeht, wurden die Vorschläge vom Landtag als Verhandlungsbasis für den liechtensteinischen Bevoll- mächtigten bestimmt. (LRA 1863/Nr. 925. 28. Okt. 1863. Kommissions- bericht). 86 «Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Österreich und Seiner Durchlaucht dem souveränen Fürsten von Liechtenstein, über die Fort- setzung des durch den Vertrag vom 5. Juni 1852 gegründeten österreichisch- liechtensteinischen Zoll- und Steuer-Vereines.» Wien, 23. Dezember 1863. LGBl. Jg. 1864, Nr. 6). — Vgl. auch «Liechtensteiner Landeszeitung», Jg. 2, Nr. 3, 23. Jan. 1864. 87 a. a. O., Art 8. 88 a. a. O., Art. 7. 89 a. a. O., Separatartikel 3. — Das «Gesetz über die Berechtigung der k. österr. Finanzaufsichtsorgane zur Vornahme von Hausdurchsuchungen im Fürsten- thume Liechtenstein» (2. Okt. 1864. LGBl. Jg. 1864, Nr. 7) gewährte dem Privaten einen gewissen Schutz bei Hausdurchsuchungen. 374
	        

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