Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

chung während der Kontinentalsperre, später flössen sie in die eidge- nössische Kriegskassa. Die Gebühren betrugen je nach' Warengattung 1 bis 2 Batzen pro Zentner.29 — Die bündnerischen Zölle wirkten sich ähnlich negativ auf die liechtensteinische Wirtschaft aus, wie das öster- reichische Zollsystem. Vor allem die hohen Viehzölle drückten auf den Viehexport nach Graubünden.30 Die st. gallische Grenze war die niedrigste von den Zollmauern, die das Fürstentum umgaben. Der Zolltarif der Grafschaft Werdenberg kannte 1790 etwa die gleichen Ansätze wie der liechtensteinische Tarif. Auch nachdem der Kanton St. Gallen 1835 alle lokalen und regionalen Zollrechte an sich gebracht und durch die Zoll- und Weggeldordnung vom 4. März 1837 ein einheitliches kantonales Zollsystem errichtet hatte, stiess der liechtensteinische Export auf keine empfindlichen Zoll- behinderungen.32 Der st. gallische Zolltarif blieb mit einem durch- schnittlichen Ansatz von 3 Kreuzern pro Warenzentner auf der Höhe des liechtensteinischen Zolltarifes.33 Dies erklärt auch, dass der Liech- tensteiner trotz der Rheingrenze und trotz der ihm fremden schweize- rischen Staatsstruktur mit dem Nachbarn auf der st. gallischen Rhein- talseite verhältnismässig rege Wirtschaftsbeziehungen pflegte. Nach dem Kanton St. Gallen gingen insbesondere die liechtensteinischen Wein- und Viehexporte, da der Absatz nach Vorarlberg stark erschwert war.34 In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bemühte man sich beson- ders im Rahmen des Deutschen Bundes, den Wirtschaftsraum zu er- weitern und Zollschranken im Innern Deutschlands zu beseitigen oder wenigstens abzubauen. Zu ersten Reformversuchen bei der Zollpolitik, und infolge englischen Einfuhrdrucks zu Boykottmassnahmen, kam es 1817. 1816 war der «Deutsche Fabrikantenverein» und 1819 der «Deut- sche Handels- und Gewerbe verein» gegründet worden, die sich beide 29 Das schweizerische Zollwesen. Bern 1948, S. 10 f. 30 LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/12. 10. Juni 1805. OA an Gemeinderat von Maienfeld. 31 LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/12. Zollordnung und Tarife für die Grafschaft Wer- denberg (1790). — Der Zoll betrug beispielsweise für 1 Saum Wein 1 Kreu- zer, für Vieh 1 Batzen und 2 Kreuzer pro Stück und für Getreide 1 Pfennig pro Sack. 32 Gesetz vom 15. Januar 1835 über die Einlösung der Warenzölle zuhanden des Staates. Verordnung des Kleinen Rates vom 30. Januar 1835 betreffend die Einziehung und Einlösung der Warenzölle zuhanden des Staates. Zoll- und Weggeldsordnung vom 4. Mai 1837. (Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen). 33 a. a. O. — Die Zollstätten entlang der liechtensteinischen Grenze waren: Haag, Burgerau und Trübbach. — Gemäss Nachtragsverordnung vom 13. Juni 1839 betrug der st. gallische Zoll auf 1 Malter Getreide IV2 kr und auf 1 Eimer Wein und Bier ebenfalls IV2 kr, in Flaschen abgefüllt aber 10 kr. (Gesetzessammlung des Kantons St. Gallen). 34 Vgl. oben, S. 202-211. 366
	        

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