Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

sehe Zolltarif von 1838, der auf einen Abbau des Prohibitivsystems hin- zielte, brachte- gewisse Erleichterungen,23 änderte aber nichts an der wirtschaftlich isolierten Stellung des Fürstentums. Die Zollmauern blie- ben, zwar etwas abgebaut, weiterhin bestehen. Die Grenze zur Schweiz bestand aus zwei verschiedenen Zollgrenzen, der bündnerischen und der st. gallischen. Erst als die schweizerische Bundesverfassung vom 12. September 1848 das Zollwesen zur Sache des Bundes erklärte,26 hatte es Liechtenstein mit einer einheitlichen schwei- zerischen Zollgrenze zu tun. Graubünden27 kannte ursprünglich nur den Transitzoll, der von jeder durchgeführten Kaufmannsware erhoben wurde. 1798 wurde zu- sätzlich ein Grenzzoll auf sog. «Luxuswaren» (Wein, Branntwein, Kaf- fee, Zucker und Tabak) eingeführt. Diese beiden Zölle wurden 1804 zu einem allgemeinen Zolltarif zusammengelegt, der mit seinen An- sätzen um ein Vielfaches höher war als der liechtensteinische Zoll.28 Die Tarifbestimmungen von 1804 wurden schon in den beiden folgen- den Jahren etwas erleichtert. 1811 wurde der Grenzzoll auf Zucker, Kaffee und Tabak erhöht. Dieser sog. «Consumzoll» erfuhr 1825 eine weitere Tariferhöhung und eine Erweiterung des Warenkatalogs. Die bündnerischen Zollordnungen von 1838 und 1844 schufen einheitliche und übersichtliche Tarife, ohne die alten Zollsätze wesentlich zu än- dern. — Das bündnerische Zollsystem vor 1848 wurde noch ergänzt durch die sog. «Brandiszölle» und die eidgenössischen Grenzgebühren, sowie die verschiedenen Gefälle zum Unterhalt von Strassen und Brük- ken. Unter den «Brandiszöllen» verstand man die Zollgerechtigkeit der Grafen von Brandis, die 1509 beim Verkauf der Herrschaft Maienfeld an die Drei Bünde gekommen war. Die Brandiszölle bestanden in zwei Durchgangszöllen an der Luziensteig und an der Tardisbrücke, die Graubünden mit dem Nachbarkanton St. Gallen verband. Der Zoll an der Luziensteig wurde ursprünglich auf alle durchgeführten Waren er- hoben, blieb aber seit 1838 auf Getreide und Salz beschränkt. — Die eidgenössischen Grenzgebühren wurden von 1810 bis 1849 erhoben. Sie dienten ursprüglich der gemeinsamen Finanzierung der Grenzbewa- Haus- Hof- und Staatskanzlei» jeweils abschlägigen Bescheid. (LRA SR R 3, o. Nr. 13. Mai 1825 und 27. Nov. 1835. HKW S 305. 18. April 1831). - Vgl. Quaderer, S. 70 f. 25 Hudeczek, österr. Handelspolitik, S. 141 — 151. 26 Das schweizerische Zollwesen, Bern 1948, S. 12 — 15. 27 Die Angaben über die bündnerischen Zollverhältnisse sind entnommen: Denoth C.: Die Bündnerischen Zölle und Gefälle von der Mediation bis zu ihrer Ablösung. Diss. Zürich, Lachen, 1930, S. 73-88. 28 Der Zoll für ein Pferd betrug beispielsweise 1 fl 30 kr. Für einen Ochsen zahlte man 1 fl und für eine Kuh 40 kr Zoll. (LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/12. 12. Juni 1805. Gemeinderat der Stadt Maienfeld an OA). 365
	        

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