Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

wurden fast alle Waren auf Wagen geführt, und der alte Tarif passte nicht mehr. Er unterstand der Willkür des «Zollers». Ausserdem fehlten in den alten Tariftabellen viele Warengattungen, andere waren doppelt mit verschiedenen Preisen aufgeführt. Der Hauptzoller in Vaduz führte nicht einmal ein Tagebuch oder eine Rechnung. Die Zoller waren meist auch zugleich Wirte, was sich ebenfalls negativ auf den Zollertrag aus- wirkte, waren sie doch öfters gegenüber den Gästen zu Gefälligkeiten in Zollsachen bereit. Überhaupt fehlten genaue Dienstvorschriften und ausreichende Kontrolleinrichtungen.7 Die Zollreorganisation von 1791 brachte einen neuen Tarif mit differenzierten Warenlisten und Mass- angaben. Der Hauptzoller in Vaduz, die beiden Weggeldeinnehmer in Balzers und Nendeln, sowie der Zoller zu Rofenberg und der Rhein- zoller in Ruggell, erhielten Dienstvorschriften. Der Hauptzoller wurde zur Führung eines «Tagebuchs» verpflichtet. Die beiden Weggeldein- nehmer hatten künftig zugleich als «Wehrzoller» zu fungieren. Ihnen oblag insbesondere die Kontrolle von Waren, die Vaduz nicht passier- ten. Wichtigste Neuerung war die Einführung der «Zollpollenten». Es waren dies Scheine, die beim Betreten des Landes ausgestellt wurden und Auskunft über die Art der verzollten Waren, den Namen des Fuhr- mannes und das Datum der Durchfuhr gaben. Diese numerierten Zoll- zettel waren zum Passieren des Landes erforderlich. Sie mussten beim Zollamt vorgewiesen und beim Verlassen des Landes abgegeben wer- den. Die Zollorgane lieferten die Scheine vierteljährlich beim Zollamt ab, so dass eine Kontrolle möglich wurde.8 Nach der Erlangung der Souveränität und dem Beitritt zum Rhein- bund zeigte sich für Liechtenstein die Notwendigkeit, das Zollwesen erneut zu reorganisieren. Beim Ein- und Ausfuhrzoll konnte nicht viel geändert werden. Diese Zölle wurden nur von den Untertanen erhoben. Wenn ein Ausländer Waren kaufte, so musste der Verkäufer den Zoll bereits aufrechnen. Ein- und Ausfuhrzölle brachten nicht viel ein, da das Einheben, wollte man Zollübertretungen durch Grenzüberwachun- gen wirksam verhindern, zu viele Kosten verursacht hätte.9 Ausserdem war der liechtensteinische Landwirt auf Ausfuhr angewiesen, um sich die nötigen Geldmittel zu beschaffen. Auch die Gütereinfuhr durfte nicht sonderlich erschwert werden, da das Land immer weniger in der Lage war, sich selbst zu versorgen. Die Obrigkeit konnte also bei einer Reorganisation weder an eine Grenzüberwachung noch an spürbare Erhöhung der Zollansätze denken. Ein anderes Bild zeigte sich beim 7 LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/12. 3. April 1798. OA an HKW. Projekt einer Zoll- reform. 8 LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/12. 25. Jan. 1791. Fürstliche Resolution betr. Reorga- nisation des Zollwesens. 9 LRA SR W 4 (div.), o. Nr. 23. Febr. 1808. Menzinger an HKW. Bericht über Zollreorganisation. 361
	        

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