Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

man aus den Rentrechnungen alle jene Posten aussondern, die 1848 in der Landesrechnung aufscheinen. Die im Anhang gegebene Übersicht über den liechtensteinischen Staatshaushalt im 19. Jahrhundert ist auf diese Weise errechnet worden. Die Tabelle gibt Auskunft über Gesamt- einnahmen und -ausgaben und deren wichtigste Bestandteile, wobei die jährlich durchlaufende Verrechnung nicht berücksichtigt ist. Im folgenden soll die Entwicklung der Einnahmen- und Ausgabenseite nicht zahlenmässig, sondern nach ihrer Zusammensetzung dargestellt werden. b) Einnahmen Auf der Einnahmenseite können bis 1863 fünf Gruppen unterschie- den werden, zu denen sich bis 1968 weitere fünf gesellen. Die bedeu- tendste Einnahmengruppe bildeten Zoll-, Weg- und Umgelder. Sie zähl- ten zu den fürstlichen Renten, bis sie am 1. Juni 1848 dem Land über- lassen wurden. Durch den österreichisch-liechtensteinischen Zollvertrag von 1852 trat Liechtenstein dem österreichischen System der Zölle, Staatsmonopole (Tabak- und Schiesspulvermonopol), Verzehrungssteu- ern und der Stempel auf Kalender, Zeitungen und Spielkarten bei. Gleichzeitig wurden die liechtensteinischen Zölle und das Umgeld auf- gehoben. Lediglich der Rheinzoll bei Ruggell und das Weggeld wurden weiterhin in eigener Regie eingezogen.8 Der Ruggeller Rheinzoll, eine sehr kleine Einnahmequelle, ging 1861 ein. Die Wegmauth wurde 1870 aufgehoben. Dieses Regal hatte der Landeskassa seit 1853 nie mehr als 400 Gulden im Jahr eingebracht.9 Die Einnahmen aus der österreichisch- liechtensteinischen Zollvereinkassa waren bedeutend höher als die ent- sprechenden Einnahmen vor dem Abschluss des Zollvertrages und bil- deten die Haupteinnahmequelle Liechtensteins.10 Die Steuereinnahmen waren 1852 etwa gleich bedeutend wie die Zoll-, Weg- und Umgeldeinahmen. Sie stiegen im Verlauf des Jahr- hunderts langsam und stetig an, lagen aber wesentlich niedriger als die Zollvereinseinkünfte. Die Steuern dienten immer zur Deckung von Landesauslagen. Sie waren also zur Zeit, als keine eigene Landesrech- rechnung geführt wurde, eigentliche Landeseinnahmen.11 Der Taxen- und Stempelerlös erreichte nie die Höhe der Steuerein- nahmen. Taxen und Stempel waren 1809 mit der Verwaltungsreform 7 Anhang Nr. 76, S. 230 - 237. 8 Zollvertrag vom 5. Juni 1852. Art. 1 und 2. - Vgl. unten, S. 367 ff. 9 Vgl. oben, S. 334 f. 10 Vgl. Anhang Nr. 76, S. 230 - 237. 11 Vgl. unten, S. 388 ff. 349
	        

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