VI. Kapitel: Staat und Wirtschaft 1. Staatshaushalt a) Allgemeines2 Am öffentlichen Rechnungswesen lässt sich die Entwicklung der liechtensteinischen Staatsordnung ablesen. Zur Zeit der Landammann- verfassung war das Rechnungswesen unter der Vertretung des Landes- herrn, dem Oberamt, und den Repräsentanten des Volkes, den Land- ammännern, aufgeteilt.3 Die Landammänner führten das landschaft- liche Rechnungswesen. Die Rechnungsperioden deckten sich mit den Amtszeiten der Landammänner. Eine Landschaftsrechnung umfasste im wesentlichen das Steuerwesen (Grundsteuer oder «angelegte Steuer»), die Landammannverwaltung, das Militär und die verschiedenen Reichs- auslagen.4 Als 1808 die alte Landammannverfassung aufgehoben wur- de, und der Fürst die gesamte Staatsgewalt auf sich vereinigte,5 über- nahm der fürstliche Rentmeister auch die landschäftliche Rechnungs- führung. Das staatliche Rechnungswesen fiel mit dem privaten fürst- lichen zusammen. Die neue Staatsauffassung hatte sich auch in der Rechnungsführung niedergeschlagen. Seit 1844 wurde neben der Rentrechnung wieder ein «Landschaft- liches Empfangs- und Ausgabsbuch» geführt. Von einer eigentlichen Staatsrechnung kann aber erst ab 1848 gesprochen werden. Damals überliess der Fürst dem Land eine Reihe von Hoheitsrechten und Ein- künften, aber auch Aufgaben und Verpflichtungen.0 Die Landesrech- nung erhielt einen Aufbau, wie er im wesentlichen noch heute besteht. Will man zum Vergleich den Staatshaushalt seit 1809 beiziehen, muss 1 Literatur: Albert Schädler, Die Tätigkeit des liechtensteinischen Land- tags im 19. Jahrhundert. JBL 1 (1901), S. 93, S. 174-176. JBL 3 (1903), S. 45-47, S. 74, S. 80 f., S. 95-100. JBL 4 (1904), S. 87-93. JBL 12 (1912), S. 22-24, S. 74-79. JBL 21 (1921), S. 48-56. Paul Daimler, Die Ein- nahmebeschaffung im Staatshaushalt des Fürstentums Liechtenstein, Stutt- gart 1926. Josef Ospelt, Zwei Landschafts-Rechnungen aus dem 18. Jahr- hundert. JBL 45 (1945), S. 5 — 51. Derselbe, Aus der Rentamtsrechnung für 1786. JBL 48 (1948), S. 5-51. Heinz Batliner, Die Bedeutung des Ab- gabenrechtes für den öffentlichen Haushalt einerseits und die Unterneh- mungen andererseits im Fürstentum Liechtenstein, Diss. Graz 1958. 2 Die Darstellung des Rechnungswesens beruht auf einer Durchsicht der Rent- und Landesrechnungen. (LRA Rechnungsbücher). 3 Vgl. oben, S. 73 ff. 4 Vgl. Anhang Nr. 75, S. 228 f. 5 Vgl. oben, S. 76 f. 6 Vgl. oben, S. 78 f. 348