Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

nun an allmählich, ohne einmalige grosse Opfer, seine Schulden ab- zahlen konnte.111 Die Statutenänderung von 1907 brachte neben einigen Vorschriften für das Rechnungswesen nur eine wesentliche Neuerung, indem der Reservefonds auf 8% der gesamten Einlagen fixiert wurde.112 — Mit Gesetz vom 20. Dezember 1911 wurden einige neue Bestimmungen für die Gewährung von Hypothekardarlehen erlassen.113 So konnten unter gewissen Bedingungen bei Bauten mit weniger als 14'000 Kronen Schätzungswert Kredite bis zu 60 % des Wertes gewährt werden.114 Die folgenden Sparkassagesetze waren bereits gekennzeichnet von der allgemeinen Verschlechterung der Wirtschaftslage durch den Welt- krieg. 1914 löste man sich von der bisherigen Praxis, wonach die Zins- sätze in den Bankstatuten festgehalten wurden. Um eine rasche Anpas- sung an neue Situationen zu ermöglichen, sollte künftig die Regierung nach Rücksprache mit der Sparkassakommission und mit Zustimmung des Landtages den Zinsastz bestimmen.115 1915 wurde der Zinssatz für Bürgschaftsdarlehen zweimal geändert.110 Ganz im Zeichen der wirt- schaftlichen Not stand die Verordnung vom 30. August 1919, womit der Zinsfuss für Spareinlagen bis 5000 Kronen auf 3 %, für grössere Spar- einlagen auf 272%, für Kontokorrenteinlagen auf 2% herabgesetzt wurde. Der Zinsfuss für Hypothekar- und Annuitätendarlehen betrug nun 3 %, der für Bürgschaftsdarlehen 4 %.117 3. Versicherungen, Spielbanken, Lotterien a) Versicherungswesen Als Wirtschaftswesen steht das Versicherungswesen dem Bankwesen sehr nahe. Liechtensteinische Versicherungsanstalten gab es hingegen sehr wenige, und die wenigen waren nur von lokaler Bedeutung. Das Versicherungswesen, welches in Liechtenstein vor allem in der zweiten Jahrhunderthälfte aufblühte, wurde fast völlig von ausländischen Ge- sellschaften beherrscht und hatte somit für das Land keine direkte wirtschaftliche Bedeutung. 111 MLV, Jg. 1902, Heft 2. Juni 1902, S. 32-36: Die Erleichterung der Schul- dentilgung durch Annuitäten. 112 Gesetz vom 3. Dez. 1907. Art. 1. LGBl. Jg. 1907, Nr. 4. 113 «Gesetz betreffend Sparkassadarlehen auf Immobilien.» 20. Dez. 1911. LGBl. Jg. 1911, Nr. 9. 114 a. a. O., Art. 1. 115 Gesetz vom 10. Dez. 1914. Art. 1. LGBl. Jg. 1914, Nr. 11. 116 Kundmachungen der fürstlichen Regierung vom 22. Jan. und 21. Juli 1915. LGBl. Jg. 1915, Nr. 2 u. 10. — Betr. Zinssätze und deren Entwicklung, vgl. Anhang Nr. 71, S. 221. 117 Verordnung vom 30. Aug. 1919. LGBl. Jg. 1919, Nr. 9. 321
	        

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