Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

werden. Der Kauf von Staatsobligationen, Losen oder Aktien war ver- boten.76 Kleinere Beträge bis zu 60 fl durften auch gegen Bürgschaft ausgegeben werden. Über die Annahme einer Bürgschaft entschied der vom Landtag bestellte Ausschluss.77 Der Geschäftsgewinn war als Lan- deseinkommen anzusehen, über dessen Verwendung der Landtag ver- fügen konnte.78 Dem Landtag musste auch die Jahresrechnung zur Prüfung vorgelegt werden.79 Schon bald nach der Gründung der Bank erfuhren die Statuten meh- rere Änderungen. Durch das «Gesetz über die Spar- und Leihkasse des Fürstenthums Liechtenstein» vom 31. Dezember 1864 wurde die Ver- waltungskontrolle dem Landesausschuss übertragen.80 Die Höhe der Einlagen wurde nun auch nach oben mit 1000 fl begrenzt,81 und die im Paragraph 9 des Statuts von 1861 auf drei Monate festgesetzte Kün- digungsfrist für Einlagen wurde 
auf 3V2 Monate ausgedehnt.82 Diese beiden Neuerungen dienten vor allem zur Verbesserung der Sicherheit. Andere waren auf Erweiterung und Erleichterung der Geschäfte aus- gerichtet. So wurde die Höhe der Bürgschaftsdarlehen bis zu 100 Gul- den erweitert83 und das Faustpfand neu eingeführt.84 Verwaltungs- überschüsse sollten zur Gründung eines Reservefonds verwendet wer- den. Der Reservefonds war auch als Betriebskapital bestimmt, sollte aber zunächst allfällige Verluste decken und als Sicherheit für die Ein- lagen haften. Die Bankverwaltung wurde berechtigt, mit Bewilligung der Regierung unverzinsliche Vorschüsse bis 2000 fl aus der Landes- kassa zu nehmen. Eine Verwendung von Verwaltungsüberschüssen zu Landeszwecken war erst möglich, «sobald der Reservefonds das durch die Erfahrung nachgewiesene Bedürfniss» überstieg.85 1864 betrug das Verwaltungsvermögen der Bank 23'352 fl. 1874 hatte es den Betrag von 163'246 fl erreicht,86 und eine Statutenänderung war nötig geworden. Mit Gesetz vom 18. September 1875 wurden die «Revi- dierten Statuten der landschäffliehen Leih- und Sparkasse in Vaduz» in Kraft gesetzt.87 Die Verwaltungskontrolle übernahm nun die «Spar- 76 a. a. O., § 15. 77 a. a. O. § 16. 78 a. a. O., § 19. 79 a. a. O., § 20. 80 Gesetz vom 31. Dez. 1864, § 4. LGBl. Jg. 1864, Nr. 9. Über die Entstehung des Gesetzes vgl: LRA Landtagsakten 1864/S 8. Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 108-110. 81 a. a. O., § 5. 82 a. a. O., § 9. 83 a. a. O., § 16. 84 a. a. O., § 15. 85 a. a. O., § 19. 86 Vgl. Anhang Nr. 71, S. 220 f. 87 Gesetz vom 18. Sept. 1875. - LGBl. Jg. 1875. Nr. 5. - Vgl. auch: Schädler, Landtag, JBL 3 (1903), S. 18 f. 318
	        

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