Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Die bei den Truppendurchzügen von 1799 und 1800 dem Lande aufer- legten Lasten, die Kriegsbeiträge an das Reich, die Unterhaltung des Kontingents und die Naturallieferungen an das Militär, hatten das Land bis 1806 allein schon mehr als 900'000 fl gekostet.20 Die Mitgliedschaft im Rheinbund und die gleichzeitig erlangte Souveränität sollten dem völlig verarmten Land weitere finanzielle Lasten aufbürden.21 In dieser Lage drohte die einzige Kreditquelle des Landes, der Hypothekarkredit endgültig zu versiegen, da die meisten Grundstücke stark verschuldet waren. Die Obrigkeit suchte mit einer Reihe von Massnahmen, den totalen Ruin des Landes zu verhindern und die Voraussetzungen für eine bessere wirtschaftliche Zukunft des Fürstentums zu schaffen. In diesem Prozess der staatlichen und wirtschaftlichen Neuordnung22 waren Schutz und Förderung des Hypothekarkredits besonders wichtig. So hielt das Oberamt die Bevölkerung an, den Boden in seinem Ertrags- wert zu erhalten und zu verbessern. Die Entwässerung und Melioration der Rheintalebene wurde in Angriff genommen und an deren vermehr- ten Schutz vor den Fluten des Rheins gedacht.23 In der Zerstückelung der Güter erkannten die Behörden nicht nur einen Grund für die Ver- schlechterung der landwirtschaftlichen Produktion, sondern auch für die Verminderung des Hypothekarwerts. Das Zerteilen der Grundstücke wurde daher verboten und eine Güterarrondierung durchgeführt.24 Die in den Dienstinstruktionen angeordnete Teilung der Gemeinheiten ins Privateigentum der Bürger eröffnete dem Lande neue Kreditquellen, konnte doch der im Gemeinbesitz unbelastbare Boden im Besitze des Privaten mit Schulden belastet werden.25 Allerdings war nicht die wei- tere Verschuldung des Bodens Ziel der obrigkeitlich verfügten Gemein- heitenteilung, sondern die Verbesserung und Erweiterung der landwirt- schaftlichen Produktionsgrundlagen und damit die finanzielle Besser- stellung der bäuerlichen Bevölkerung. Von hervorragender Bedeutung für das Kreditwesen des Landes war es, als im Jahre 1809 eine Grundbuchsordnung errichtet wurde. Sie verhinderte die Bodenzerstückelung und sicherte den Grundbesitz.20 Sämtliche auf dem Boden haftenden Dienstbarkeiten und Lasten, sowie jede Besitzänderung und Hypothekarbelastung mussten im Grundbuch 20 LRA AR Nr. 18, Fasz. 17. 13. Okt. 1806. OA an Baron v. Grollenburg, Frank- furt. HKW L 2-3, 35. o. D. (1806). Bittgesuch der liechtensteinischen Un- tertanen. 21 Vgl. unten, S. 354 f. 22 Vgl. oben, S. 76 f. 23 Vgl. oben, S. 16 ff. 24 Vgl. oben, S. 147-152. 25 Vgl. oben, S. 116-126. 26 Vgl. oben, S. 149 - 152. 311
	        

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