Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Trotz lehnte man in Wien die vorgeschlagene Regelung des liechten- steinischen Münzwesens weiterhin ab. Die Hofkanzlei kam den liech- tensteinischen Stellen aber insofern entgegen, als sie nun den festen Willen bekundete, das Problem zusammen mit der bevorstehenden Erneuerung des Zollvertrages zu lösen.60 Damit war die Valutaregelung im Fürstentum vorläufig aufgeschoben. Als gegen Ende des Jahres 1876 die abschliessenden Verhandlungen über die Erneuerung des österreichisch-liechtensteinischen Zollvertrages von österreichischer Seite immer wieder hinausgezögert wurden, sah Landesverweser von Hausen den Zeitpunkt gekommen, die Währungs- frage erneut gesondert in die Hand zu nehmen.01 Der Landesverweser konnte nun darauf hinweisen, dass im neu redigierten Zollvertragsent- wurf ausdrücklich auf die Regelung der liechtensteinischen Landeswäh- rung positiv eingegangen werde und dass das k. k. Finanzministerium den liechtensteinischen Gesetzesentwurf geprüft und gutgeheissen habe.62 Angesichts dieser Lage kam der Fürst der Bitte um Einberufung des Landtages nach, der sich hauptsächlich mit dem Gesetzesentwurf über die Regelung des Landeswährung befassen sollte.63 Die Regierung brachte den Gesetzesentwurf in der Eröffnungssitzung des Landtages vom 15. Dezember 1876 ein. Am 23. Dezember 1876 nahm der Landtag das «Gesetz betreffend die Regelung der Geldvaluta im Fürstentum Liechtenstein» an.64 — Danach waren ab 1. Februar 1877 alle Zahlun- gen in Gold oder zum entsprechenden Goldwert in Silber zu leisten. Als Grundlage sollte die österreichisch-ungarische Goldmünze von 8 fl = 20 Fr. dienen. Der österreichische Guldenfuss als Rechnungsfuss wurde beibehalten.65 Die in Liechtenstein kursierenden Silbermünzen sollten monatlich nach den amtlichen Kursberichten der Wiener Börse von der Regierung in ihrem Wert fixiert werden.66 Alle bisher in öster- reichischer Währung eingegangenen Verbindlichkeiten waren künftig in Gold zu leisten. Lediglich Darlehen in österreichischer Währung aus dem Jahre 1876 konnten bis Ende Juli 1877 mit österreichischen Silber- gulden im Vollwert zurückbezahlt werden.67 Durch den Zollvertrag mit Österreich festgelegte Zahlungen waren vom Gesetz ausgenommen.68 Sämtliche Gemeinden des Unterlandes nahmen gegen das Gesetz Stellung. Die vier Unterländer Abgeordneten waren der Sitzung des 60 HKW H 1659. ad Nr. 5461. 15. Aug. 1874. HKW an Fürst. 61 HKW H 1659, Nr. 9556. 14. Nov. 1876. Reg. an Fürst. 62 a. a. O. 63 Schädler, Landtag, JBL 3 (1903), S. 29 - 31. 64 a. a. 
O., S. 30. 65 Gesetz vom 31. Dez. 1876, Art. 1. - LGBL Jg. 1877, Nr. 1. 66 a. a. O., Art. 2. 67 a. a. O., Art. 3. 68 a. a. O., Art. 5. 304
	        

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