Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Schweiz zu seinem Kurswert genommen, sondern musste von jeder- mann vollgültig anerkannt werden.46 Liechtenstein wurde mit entwer- tetem österreichischem Silbergeld überschwemmt, und wie in Österreich die Banknote das Silbergeld, verdrängte in Liechtenstein die österrei- chische Silbermünze das schweizerische und deutsche Silbergeld. Nur der Übergang Österreichs von der Silber- zur Goldwährung konnte die missliche Lage wieder bessern. Ein Übergang Österreichs zur Goldwäh- rung war aber nicht zu erwarten, hatte es in Wirklichkeit ja noch nicht einmal die Papierwährung durch die Silberwährung ersetzt.47 Regierung und Landtag suchten das plötzlich entstandene Währungs- problem sofort zu lösen und erstrebten die faktische Einführung der Goldwährung in Liechtenstein.48 Erstes Hindernis auf diesem Weg war Artikel 12 des Zollerneuerungsvertrages von 1863, in dem sich das Für- stentum verpflichtet hatte, das österreichische Gewicht-, Mass- und Münzsystem einzuführen.49 Im neuen Zollvertrag, dem der Landtag am 23. Dezember 1876 seine Zustimmung gab, sicherte sich Liechten- stein, allerdings mit beträchtlichen finanziellen Opfern, die Freiheit, über die Geldwährung selbst zu bestimmen.50 Die Möglichkeit, die seit 1873 angestrebte Währungsreform durchzuführen, war nun gegeben. Der 1874 vom Landesverweser ausgearbeitete Gesetzesentwurf be- treffend die Regelung des Landesmünzwesens sah vor, von den kursie- renden Silbe rmünzen lediglich noch den Vereinstaler als Landesmünze gelten zu lassen.51 Bestimmte schweizerische, italienische und franzö- sische Silbermünzen und österreichische Kupfermünzen wurden in ihrem Wert nach der neuen liechtensteinischen Landeswährung gesetz- lich fixiert.5" Österreichische, deutsche, italienische, französische und schweizerische Goldmünzen sollten die gesetzliche Silberwährung er- setzen, was faktisch der Einführung der Goldwährung gleichkam.53 46 LRA 1873/Nr. 817. 26. Aug. 1873. Kurrende an alle Gden.. - Das Verbot der Kursierung der österreichischen Silbergulden gründete auf Artikel 12 des österreichisch-liechtensteinischen Zolleinigungsvertrages von 1863. 47 HKW H 1659. o. Nr. «Bericht des Landesausschusses über, die Erneuerung des österreichisch-liechtensteinischen Zoll- und Steuervertrages.» Vaduz, 3. April 1874. LRA 1874, Nr. 483. 6. Mai 1874. Reg. an HKW. 48 a. a. O. 49 Zollvertrag vom 23. Dezember 1863. Art. 12. - LGBL Jg. 1864, Nr. 6. 50 Zollvertrag vom 23. Dezember 1876. - LGBL Jg. 1876, Nr. 3. - Liechten- stein musste als Gegenleistung für die erlangte Freiheit in Währungsange- legenheiten 25 °/o seines Zollertragsanteils für Verwaltungskosten an Öster- reich .abgeben. Der alte Ansatz für den Verwaltungskostenbeitrag war mit 10 %> des Anteils fixiert gewesen. (Vgl. unten, S. 375 — 379. Der Mehrauf- wand betrug zwischen 4-5'000 fl jährlich. (HKW H 1659. Nr. 10781. 24. Dez. 1876. Reg. an HKW). 51 LRA 1874/ad Nr. 483. 6. Mai 1874. Gesetzentwurf. Art. 1. 52 a. 
a. O., Art. 2. 53 a. 
a. O., Art. 3. 302
	        

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