Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

den Wiener Münzvertrag war das Fürstentum Liechtenstein als Ver- tragsstaat aber zu einer einzigen Münzprägung, der Prägung eines Vereinstalers, bindend verpflichtet. Gemäss Artikel 11 des Münzver- trages musste jeder Vertragsstaat bis zum 31. Dezember 1862 minde- stens 24 Ein-Vereinstaler-Stücke auf 100 Einwohner ausprägen lassen.18 Liechtenstein hatte gemäss letzter Volkszählung ohne Fremde 7929 Einwohner, so dass 1920 liechtensteinische Vereinstaler ausgemünzt werden mussten. Die Prägekosten des ersten liechtensteinischen Geldes beliefen sich auf 4126 fl 48 kr und überstiegen dessen Kurswert von 2880 fl bei weitem.19 Gemäss Artikel 12 des am 23. Dezember 1863 erneuerten österrei- chisch-liechtensteinischen Zollvertrages war Liechtenstein an das Münz- system Österreichs gebunden.20 Am 13. Juni 1867 schied daher mit Österreich auch Liechtenstein aus dem deutschen Münzverein aus.21 Bei der Erneuerung im Jahre 1876 erreichte Liechtenstein unter beträcht- lichen Opfern, dass die Bindungen an das österreichische Münzsystem gelockert wurden. Denn es plante die Einführung der Goldwährung, um durch die Entwertung des österreichischen Silberguldens nicht weiter geschädigt zu werden.22 Das Gesetz vom 31. Dezember 1876 sollte die Goldwährung einführen.23 Die angegangene Valutaregelung stürzte das Land aber in eine schwere innenpolitische Krise. Wenige Tage nach Erlass des Gesetzes verfügte der Fürst die Sistierung des Gesetzes.24 Eine eigene Währungsregelung wurde später nicht mehr in Angriff genommen: Die österreichische Silberwährung blieb in Liech- tenstein bestehen. Erst 1892 verliess Österreich das Silber als Wäh- rungsgrundlage und verkettete die neue Münzeinheit, die Krone, mit dem Golde. Eine Krone zu 100 Heller enthielt 304.88 Milligramm Fein- gold. Silber mit Scheidemünzcharakter ersetzte das Kleingeld der Gul- denwährung. Ein Gulden österreichischer Währung entsprach zwei Kronen.25 In Liechtenstein trat die von Österreich festgelegte Gold- 18 Münzvertrag vom 24. Januar 1857, Artikel 8 - 12. 19 LRA 1861/35/31. Nr. 956 pol. 24. Juni 1861. Landesverweser an Fürst. 1862/ 25/10. Nr. 393 pol. 22. März 1862. RA an HKW. 1862/Nr. 128. 29. Nov. 1862. Reg. an Fürst. 20 Zollerneuerungsvertrag vom 23. Dez. 1863. Art. 12. - Vgl. unten, S. 371-375. 21 «Gesetz betreffend die Ausscheidung Österreichs und Liechtensteins aus dem deutschen Münzverein». 10. August 1867. LGBL Jg. 1868, Nr. 1. - Bei den Vertragsverhandlungen in Berlin handelte der österreichische Bevoll- mächtigte auch in Vertretung des Fürstentums Liechtenstein. (HKW S 392. Münzfaszikel. Mehrere Akten o. Nr. 1867). 22 Vgl. unten, S. 377-379. 23 «Gesetz betreffend die Regelung der Geldvaluta im Fürstenthum Liechten- stein.» 31. Dez. 1876. LGBL Jg. 1877, Nr. 1. 24 Gesetz vom 18. Jänner 1877. LGBL Jg. 1877, Nr. 3. 25 Loehr, österr. Geldgeschichte, S. 61. Soldan, Hartgeld, S. 34 f. 297
	        

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