Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

rung vorgelegt werden. Die Bestimmungen hatten sich innerhalb der staatlichen Gewerbe- und Fabriksgesetzgebung zu halten und regelten Eintritt, Kündigung, Arbeitszeit, Löhnung, Entlassung und Kranken- kassa. Mehrere Vorschriften samt Bussbestimmungen galten der eigent- lichen Arbeitsordnung.179 Die Lektüre der Fabrikordnungen vermittelt uns einen guten Einblick in die Arbeitsverhältnisse der liechtensteini- schen Textilindustrie.180 A r b e i t e r w o h n u n g e n und andere soziale Einrichtungen der Fabriken Meist bald nach ihrer Errichtung schufen die Textilunternehmen Wohnungen für einen Teil der Belegschaft. Dies geschah zum Teil un- ter dem Druck der staatlichen Behörden.1803 Da in den bäuerlichen Gemeinden nur wenig zusätzlicher Wohnraum bereitgestellt werden konnte, mussten die Fabriken vor allem für die zugezogenen Arbeiter Wohnungen errichten. — Die Wohnungen waren, gemessen am Wohn- komfort der bäuerlichen Bevölkerung, im allgemeinen gut eingerichtet, und die Mieten den Einkommensverhältnissen der Arbeiter angepasst. Die Weberei im Vaduzer Mühleholz errichtete ihr erstes Arbeiter- wohnhaus im Jahre 1880.181 Sieben Jahre später konnte sie bereits für 19 Familien Wohnungen bereitstellen.182 — Die meisten Arbeiterwoh- nungen erstellte die Spinnerei in Vaduz. Schon wenige Jahre nach ihrer Gründung verfügte sie über 8 eigene Arbeiterwohnungen und hatte in Caspar Jenny, Triesen. LRA SF Spörry Vaduz. 1910/ad Nr. 2373. 2. Dez. 1910. Fabrikordnung der Baumwollspinnerei Jenny-Spörry & Cie., Vaduz. 1911/Nr. 560. 14. März 1911. Fabrikordnung der Baumwollweberei Jenny- Spörry Triesen. 179 a. a. O. 180 Im Anhang Nr. 69, S. 215 - 218 ist der Text einer alten Fabrikordnung wiedergegeben. 181a Die Regierung verweigerte 1887 der Spinnerei in Vaduz beispielsweise die Baubewilligung zu einer Erweiterung der Fabrikanlagen, «weil nicht gleichzeitig mit der Erweiterung der Bau und die Einrichtung geeigneter Wohnhäuser für Arbeiter ins Auge gefasst wurde.» (LRA SF Spörry Vaduz. 1887/ad Nr. 142. 16. Febr. 1887. Reg. an Fa. Jenny-Spörry). 181 LRA 1880/Nr. 732. 15. Mai 1880. Baubewilligung. 182 LRA 1889/ad Nr. 101. 14. April 1887. Gewerbeinspektionsbericht. - Für eine grössere Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, mit Küche, Keller und Garten zahlten die Arbeiter 40 fl im Jahr. 183 LRA 1873/Nr. 714. 26. Juli 1873. Enderlin-Jenny an Reg. LRA 1889/ad Nr. 101. 15. Mai 1889. Gewerbeinspektionsbericht. — Die Wohnungen be- standen aus 3 Zimmern, Küche, Keller, Holzlage und Garten. Die jähr- liche Miete betrug 60 fl. (LRA 1886/Nr. 813. 27. Mai 1886. Gewerbe- inspektionsbericht) . 284
	        

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