Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Gemeindebürgern habe, und wies auf die schlimmen sozialen Zustände bei den ausländischen Arbeitern hin.155 Immer wieder gab es Auslän- der, die ohne jede Ausweisschriften in den liechtensteinischen Fabriken arbeiteten,1513 was die Regierung dazu bewog, die bestehenden Passvor- schriften strenger zu handhaben.157 Weitere beschränkende Massnah- men wurden aber keine getroffen. Es wäre einem Staat, von dessen Einwohnern jährlich mehrere Hundert im Ausland ihren Verdienst suchten, auch schlecht angestanden, Ausländern die Arbeit auf seinem Gebiet zu verwehren. Kinderarbeit Schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es vor, dass schulpflichtige Kinder aus Liechtenstein in vorarlbergischen Textil- fabriken zur Arbeit gingen.158 Gegen spärlichen Lohn verrichteten diese Kinder Arbeiten, die ihnen physisch und psychisch schadeten und sie um ihre Kindheit brachten.159 Vor allem wirtschaftliche Not hatte die Eltern veranlasst, ihre Kinder auch während der Schulzeit zur Arbeit zu schicken.160 Damit waren diese Kinder der einzigen, gesetzlich vor- geschriebenen Schonzeit beraubt. Denn allein die zu Beginn des 19. Jahrhunderts eingeführte allgemeine Schulpflicht konnte die Kinder- arbeit wenigstens während der Zeit des Unterrichts verhindern. Manch- mal schritten die Behörden bei Verstössen gegen das Schulgesetz ein, oft aber duldeten sie Kinderarbeit auch während der Schulzeit. Bittere Not im Elternhaus der Kinder veranlasste das Oberamt zu dieser Haltung.161 Nachdem durch die Gewerbeordnung vom 16. Oktober 1865 die Be- schäftigung von elementarschulpflichtigen Kindern in den Fabriken 155 LRA 1897/Nr. 895. 5. Juli 1897. Pfarrer J. B. Büchel an Reg. - Mit den Fremdarbeitern kam teilweise auch ein neues konfessionelles Element in die bisher ausschliesslich katholische Bevölkerung des Landes. 1875 arbei- teten in der Triesner Fabrik bereits 45 Arbeiter evangelischer Konfession. (LRA 1875/Nr. 660. Fa. Enderlin-Jenny an Reg.). 156 LRA 1884/Nr. 225. 16. Febr. 1884. Gde. Triesen an Reg. 157 LRA 1884/Nr. 173. 23. Febr. 1884 an Gde. und Weberei Triesen. - Die Fabriken durften künftig nur Arbeiter anstellen, die mit Reisedokumenten und Heimatschriften versehen waren, die bei der Ortsvorstehung jeweils innerhalb von 24 Stunden gegen Ausfolgung von Aufenthaltskarten zu deponieren waren. 158 LRA NR 33/1. ad Nr. 359. o. D. (1833). OA an k. k. Landgericht Feldkirch. - Vgl. Quaderer, S. 156 f. 159 Wanner, Kinderarbeit. 160 Quaderer, S. 157. 161 Die allgemeine Schulpflicht wurde in Liechtenstein am 18. September 1805 eingeführt und durch die Schulgesetze vom 31. Juli 1822 und 5. Ok- tober 1827 bestätigt. Mit der Einhaltung der Schulpflicht war es allerdings meist sehr schlecht bestellt. Vgl. Malin, S. 71-93. Quaderer, S. 136-171. 281
	        

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