Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

schlagten künftigen Baukosten wurden laut Gesetz vom 14. Januar 1873 zu 
3/s den Rheingemeinden und zu 
5/s der Landeskasse überantwortet.89 Der Landtag versuchte 1872 durch Konzessionierung einer Spielbank weitere Geldmittel für die Rheinschutzbauten zu beschaffen, was vom Landesfürsten aber nicht gebilligt wurde.90 1875 wurde angesichts der aussergewöhnlich harten Belastung der Grundeigentümer verordnet, dass die jährlichen Gemeindeumlagen für Rheinbauten 8'% des Steuer- kapitals nicht übersteigen dürften.91 Allfällige Mehrauslagen sollten durch Darlehen bestritten werden, deren Verzinsung von der Landes- kasse getragen werden sollte.92 Erst 1891 übernahm das Land die Hauptlast der gesamten Rheinschutzpflicht, indem es für 75'0/o' der Kosten aufkam. Den Rest hatten die Gemeinden wie bisher durch Um- lagen zu decken. Die Rheingemeinden besorgten weiterhin die Zufahrt- wege zu den Korrektionswerken, die Verlandung des dahinter liegen- den Gebietes, stellten das nötige Holz aus den Rheinauen und boten bei Überschwemmungsgefahr Arbeiter auf.93 Durch das eben genannte Gesetz wurden die Rheingemeinden wesentlich entlastet.94 Die wirt- schaftliche Lage des Landes erlaubte es nun, den grössten Teil der im- mer noch beträchtlichen Auslagen für Rheinschutzbauten95 aus der Staatskassa zu bezahlen.. Die ungeheuren Leistungen und die Opfer, welche das kleine Land Liechtenstein bei der Eindämmung des Rheins erbracht hat, werden 89 «Gesetz über die Art der Ausführung der Rheinwuhrbauten und deren Subventionierung aus Landesmitteln» vom 14. Januar 1873. LGB1. Jg. 1873, Nr. 1. . 90 Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 172-174; vgl. dazu unten S. 325 f. 91 Verordnung vom 16. September 1875, LGBL, Jg. 1875, Nr. 2. - In einigen Gemeinden wurden Grund und Gebäude mit bis zu 12 °/o und mehr des Steuerkapitals belastet! (HKW H 1665. o. Nr., Rechenschaftsbericht des Landesverwesers In der Maur, Ende Dezember 1890). 92 Zu diesem Zwecke verausgabte die Landeskassa nie mehr als 5'000 fl ö. W., womit sich die Gesamtdarlehenssumme auf etwas über lOO'OOO fl belaufen haben dürfte. (LRA Rechnungsbücher, vgl. auch: Schädler, Landtag, JBL 3 (1903,) S. 45). 93 «Gesetz betreffend die Instandhaltung der Rheinschutzbauten» vom 16. Dezember 1891, LGBL Jg. 1891, Nr. 8. 94 Diese wesentliche Entlastung kam im Vergleich zu den Nachbarländern spät. Österreich gewährte den Gemeinden seit 1825 Staatsunterstützungen und übernahm 1830 sämtliche Wuhrbauten, wobei die Gemeinden ledig- lich Arbeiter und Fuhrwerke gegen Bezahlung zu stellen hatten. Die Bin- nendämme waren weiterhin zur Hauptsache von den Gemeinden zu finan- zieren. (Krapf, Geschichte des Rheins, S. 29). Die schweizerischen Gemeinden erhielten bis 1862 nur kleine Staatsbei- träge, in der Folge aber massive Unterstützung von Bund und Kanton. (Krapf, S. 57 ff.). 95 vgl. die Zusammenstellung der staatlichen Auslagen für Rhein- und Rüfe- schutz sowie für sonstige Wasserbauten, Anhang Nr. 6, S. 18 — 20. 30
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.