Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Vorarlberg.235 Misstrauen und Abneigung gegen Ausländer, vor allem aber die spürbare Konkurrenz der Hausierer bewogen die Liechten- steiner Händler immer wieder, beim Oberamt ein Verbot des Hausier- handels zu erwirken. Die Tatsache, dass den Liechtensteinern im Kan- ton St. Gallen und in Vorarlberg der Hausierhandel verboten war, be- rechtigte die einheimischen Händler zusätzlich, von der Obrigkeit die Ausübung des Gegenrechtes zu verlangen. Das Oberamt konnte sich aber nie zu einem Verbot des Hausierhandels entschliessen, da es be- fürchtete, dass der inländische Bedarf nicht mehr gedeckt würde.236 Durch die Zolleinigung mit Österreich und die bedeutend erhöhten Zollsätze gegen die Schweiz wurden schliesslich die schweizerischen Hausierer vom Lande ferngehalten.237 Der Hausierhandel ging vorüber- gehend fast völlig ein, erholte sich aber bald wieder,238 und erneut for- derten die einheimischen Händler, allerdings ohne Erfolg, dessen Aus- schaltung oder Einschränkung.239 Inbezug auf das Handelsgewerbe gab es einige wenige besondere gesetzliche Bestimmungen. Im Jahre 1809 erklärte das Oberamt die Ausübung des Handels- und Hausiergewerbes für bewilligungspflich- tig.240 Die Polizeiordnung von 1843 enthielt Vorschriften für den Han- del, die den Gesundheitsschutz der Bevölkerung bezweckten.241 Das Oberamt hatte schon in den 40-er Jahren erste Entwürfe zu einer Hau- sierordnung vorgelegt.242 Das erste Hausiergesetz wurde aber erst 1870 235 LRA Rechnungsbücher. (Hausierbewilligungen). 236 LRA NR 38/7.. Mehrere Akten. 1834 — 1839. — 1834 verlangten die liechtensteinischen Handelsleute erstmals, dass das Oberamt Ausländern den Hausierhandel verbiete, wie es in Vorarlberg und im Kanton St. Gal- len der Fall war. 1837 und 1839 wiederholten die liechtensteinischen Händler ihre Bitte. Sie wiesen neben der Verletzung des Gegenrechtes durch Vorarlberg und St. Gallen auf die schlechten Waren der Hausierer und deren ständige Prellereien hin. Die «Personen jüdischer Religion» unter den reisenden Händlern würden besonders erwähnt. 237 Vgl. unten, S. 367 ff. 238 LRA Rechnungsbücher (Hausierbewilligungen). — 1808 erteilte das Ober- amt 8, 1825 29, 1835 56 und 1845 gar 101 Hausierbewilligungen. 1855 wurden nur noch 8 Hausierbewilligungen erteilt, 1865 aber bereits wieder deren 42, 1871 111 und 1880 164. 1890 war die Zahl der erteilten Hausier- bewilligungen auf 69 gesunken, was hauptsächlich auf den rapiden Auf- schwung des einheimischen Handelsgewerbes zurückzuführen war. 239 LRA 1894/Nr. 781. 26. Juni 1894. Petition von 30 Inhabern von Handlun- gen betr. Ausschaltung des Hausierhandels. 240 HKW L 2 - 14, 47. 10. Aug. 1809. OA an HKW. LRA LBS S. 215 f. - Die Hausiertaxen bewegten sich zwischen 2 — 6 fl, die Handelstaxen zwischen 2 - 8 fl. 241 Vgl. oben S. 231. 242 LRA NR 75/43. Mehrere Akten. 1843. - Die Erarbeitung einer Hausier- ordnung stand im Zusammenhang mit der gleichzeitig angestrebten Ein- führung einer Gewerbeordnung. 261
	        

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