Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

1. Mai 1909 genehmigte die Regierung die Statuten der «Sektion Liech- tenstein des Deutschen und österreichischen Alpenvereins».148 Mit Be- ginn des 20. Jahrhunderts traf der Staat die ersten gesetzlichen Mass- nahmen im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. 1901 wurde eine Bergführerordnung für Liechtenstein erlassen.149 1903 und 1909 musste bereits gegen negative Auswirkungen des Fremdenverkehrs vor- gegangen werden. Die Alpenflora wurde unter Schutz gestellt.150 Doch schon bald kam der Krieg, und der Fremdenverkehr brach zu- sammen. Die bereits erzielten Erfolge waren vernichtet, und die Hoff- nungen für die Zukunft geschwunden. B e k 1 e i d u n g s - u n d T e x t i 1 g e w e r b e Für diesen Gewerbszweig boten sich in Liechtenstein im 19. Jahr- hundert ähnlich ungünstige Betriebsmöglichkeiten wie für das Nah- rungsgewerbe. Die bäuerliche Bevölkerung versorgte sich weitgehend selbst mit Kleidungsstücken. Ihre Bedürfnisse waren sehr bescheiden. Der Gewerbetreibende fand nur geringen Absatz für seine Produkte. Verhältnismässig viele Leute betrieben das Schuhmachergewerbe, das auch auf dem Lande eine Existenzgrundlage bieten konnte. Der weitaus grösste Teil der Schuhmacher in Liechtenstein beschäftigte sich lediglich mit Flickarbeiten und war nebenberuflich in der Landwirt- schaft tätig. Nur wenige Gewerbsleute konnten als Schuhmacher im eigentlichen Sinn bezeichnet werden. Während das Sattler- und das Schneidergewerbe vom wirtschaftlichen Aufschwung in der zweiten Jahrhunderthälfte profitieren und sich erweitern konnten, mussten sich die Gerber und Seiler der wirtschaftlichen Kraft des Grossbetriebes beugen und ihren Beruf aufgeben.151 Eine einzigartige Entwicklung unter allen Gewerbezweigen nahm in Liechtenstein die Stickerei, die neben der Textilindustrie die bedeu- tendste nichtlandwirtschaftliche Erwerbsquelle für die Bevölkerung darstellte.152 Spätestens um die Mitte des 19. Jahrhunderts befassten sich mehrere Leute im Lande mit der Stickerei. Die Arbeitsstücke wur- den aus dem benachbarten Kanton St. Gallen bezogen und die verar- beiteten Stücke wieder dorthin abgeliefert. Einige «Fergger» verschaff- ten sich bei schweizerischen Unternehmern Arbeit, um diese wieder an 148 LRA 1909/Nr. 721. 1. Mai 1909. 149 «Verordnung betreffend Einführung einer Bergführerordnung für das Fürstenrum Liechtenstein.» 9. Juli 1901. (LGBL Jg. 1901, Nr. 2). 150 «Gesetz betreffend den Schutz der Edelweisspflanze und anderer Alpen- pflanzen.» 15. Nov. 1903. (LGBL Jg. 1903, Nr. 5). «Verordnung betreffend den Schutz der Alpenflora.» 20. Juni 1908. (LGBL Jg. 1908, Nr. 3). 151 Vgl. dazu Anhang Nr. 66, S. 208 f. 152 a.a.O. 247
	        

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