Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

rische Rheintalseite verschlechterte sich im Verlauf der ersten Jahr- hunderthälfte die Lage für das liechtensteinische Gastgewerbe. Durch den Zollvertrag mit Österreich wurden manche Zollstationen ihrer Funktionen beraubt, und dadurch der Betrieb in den dabei gelegenen Gaststätten geschädigt. Als schliesslich zu Beginn der zweiten Jahr- hunderthälfte die im Schweizer Rheintal erstellten Schienenwege den einstmals blühenden Durchgangsverkehr in Liechtenstein praktisch völlig zum Versiegen brachten, waren die Gastbetriebe allein auf die lokale Kundschaft angewiesen.119 Seit den 70-er Jahren profitierte dann aber das Gastgewerbe von der allgemeinen wirtschaftlichen Besserstel- lung der Bevölkerung und sah im einsetzenden Fremdenverkehr neue Möglichkeiten eröffnet. Die Wirtsleute entrichteten an den Landesherrn von den ausge- schenkten Getränken das «Umgeld», eine Steuer, die in den alten Rent- rechnungen einen wichtigen Einnahmeposten bildete.120 Das Umgeld wurde 1852 von der durch den Zollvertrag mit Österreich im Lande eingeführten «Verzehrungssteuer» abgelöst.121 Bis 1809 bezog die Lan- desherrschaft noch von jedem Wirt das sog. «Taferngeld» von 1 fl.122 Mit fürstlicher Verordnung vom 16. Januar 1809 wurde die «Ertheilung der Befugnisse zur Schankausübung» als landesherrliches Recht bekräf- tigt.123 Alle Wirte hatten erneut um eine Schankbewilligung nachzu- suchen. Die Gaststätten wurden nach ihrem Umsatz in drei Klassen eingeteilt. Je nach Einstufung waren von nun an anstatt der alten «Taferngelder» «Tafernzinse» von 3 bis 50 fl pro Betrieb zu entrich- te Vgl. unten, S. 327 ff. 120 LRA LBS, S. 202-207. - Wieviel Pfenninge ein Mass kostete, soviel Schillinge mussten von jedem verkauften Saum abgegeben werden. Ein Schilling entsprach 14 Pfenningen oder 372 Kreuzern, ein Saum 20 Vier- teln. Zur Umgeldberechnung wurde jährlich die «Weinsteuer», der Durch- schnittspreis für ein Mass Wein in der oberen und der unteren Landschaft festgelegt. Durch Gesetz vom 11. Januar 1812 (LRA SR U 4, o. Nr.) wurden die Tor- kelmeister verpflichtet, ein genaues Verzeichnis über die im Torkel pres- senden Personen, die Eigentümer, die Gattung und Menge des Weines, die Namen der Käufer und der Fuhrmänner, sowie den Tag der Ablieferung zu führen. Die Wirte mussten ein Verzeichnis über den eigenen und den im In- oder Ausland gekauften Wein führen. Diese Bestimmungen wur- den durch das Ausschankgesetz vom 1. November 1836 ersetzt, das noch strengere Vorschriften zur Kontrolle des Umgeldbezugs enthielt. (LRA NS 1836). - Betr. Umgeld vgl. auch unten, S. 371 f. 121 Vgl. unten, S. 405 f. 122 LRA Rechnungsbücher 1680-1809. - Im 17. Jahrhundert entsprach das Taferngeld von einem Gulden einem Pfund Pfeffer. 123 Verordnung betr. Weinschankbetrieb und -konzession vom 16. Januar 1809. - LRA SR G 1, o. Nr. 16. Jan. 1809. 243
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.