Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Auch gewisse Bestimmungen in der Polizeiordnung von 184319 än- derten wenig an den bisherigen Zuständen. Sie waren hauptsächlich auf Erhaltung der öffentlichen und privaten Sicherheit ausgerichtet. Die Veranstaltungen, die Sonn- und Feiertagsruhe, die Öffnungszeiten der Wirtshäuser, die Fremdenbeherbergung und andere Bereiche der öffentlichen Sicherheit wurden geregelt.20 Diese Vorschriften betrafen hauptsächlich das Gastgewerbe. Paragraph 27 der Polizeiordnung brachte eine Dienstbotenordnung, die die Rechtsverhältnisse zwischen Dienstherrn und Dienstnehmern umschrieb.21 — Einige Vorschriften zur Erhaltung der privaten Sicherheit betrafen ebenfalls das Gewerbe. So wurde nur befugten Ärzten die Ausübung ihres Berufes erlaubt,22 und der Handel mit Gift, Apothekerwaren, Kräutern u. a. m. besonders geregelt.23 Der Verkauf von ungesundem Fleisch und Gemüse wurde verboten.24 Von allgemeiner Bedeutung waren die Einführung der Wiener Masse und Gewichte, sowie die entsprechenden Vorschriften über den Gebrauch der Messgeräte.25 Paragraph 64 betraf das Bäckerei- gewerbe, indem er die Einführung der Feldkircher Brotsatzung in Liech- tenstein verfügte.26 Die Paragraphen 68 bis 73 stellen eine Betriebs- ordnung für Wirtshäuser und die Getränkeherstellung, die Paragraphen 74 bis 79 eine Mühlordnung dar.27 — Die Polizeiordnung von 1843 ent- hielt keine wesentliche Einschränkung der Gewerbefreiheit. Weder eine bestimmte Berufsausbildung, noch ein nachgewiesener Bedarf waren zur Errichtung eines Gewerbebetriebes in Liechtenstein erfor- derlich. Eine Ausnahme in der freien Gewerbeausübung ergab sich lediglich bei den alten landesherrlichen «Monopolgewerben» und im Salz-, Pulver- und Tabakhandel, der spätestens seit dem Zollvertrag mit Österreich (1852) auf einem staatlichen Monopol beruhte.28 Gleichzeitig mit der stark wachsenden Gewerbetätigkeit seit den 60-er Jahren drängte sich immer mehr eine umfassende gesetzliche Regelung des Gewerbewesens auf. Am 16. September 1865 wurde das allgemeine deutsche Handelsgesetzbuch eingeführt,29 das im Rahmen des Deut- schen Bundes entstanden und bereits in den meisten Bundesstaaten 19 LRA NS 1843. Polizeiordnung vom 14. September 1843. 20 a. a. O., §§ 1 - 14, §§ 16 - 20, §§ 25 u. 26. 21 a.a.O., §27. 22 a.a.O., §31. 23 a. a. O., §§ 34-39. 24 a. a. O., §§ 57-60. 25 a. a. O., §§ 63 und 65 - 67. — Vgl. dazu unten, S. 411 f. 26 a. a. O., § 64. 27 a. a. O., §§ 68 - 79. 28 Vgl. unten, S. 367 ff. 29 «Gesetz betreffend die Einführung des allgemeinen deutschen Handels- gesetzbuches im Fürstentum Liechtenstein.» 16. Sept. 1865. — LGBL Jg. 1865, Nr. 10. 231
	        

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