Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

c) Fischerei Das Fischereirecht in Liechtenstein war bis 1848 herrschaftliches Regal und wurde pachtweise an Private verliehen.84 Mit Reskript vom 2. Mai 1848 wurde das Fischereiregal eine «landschaftliche Giebig- keit».85 Die jährlichen Erträge an Fischpachtzinsen waren unbedeutend und etwa halb so gross, wie die Einnahmen aus dem Jagdregal.86 Der Fischfang wurde 1869 gesetzlich geregelt.87 1894 und 1895 wur- den aufgrund eines am 5. Juli 1893 zwischen Baden, Bayern, Württem- berg, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein abgeschlossenen Uber- einkommens spezielle Vorschriften über den Fang der Seeforellen im Rhein erlassen.88 84 Siehe Anm. 76. — LRA Rechnungsbücher. 85 LRA Schädler Akten 278. 2. Mai 1848. Fürstliches Reskript. 86 LRA Rechnungsbücher. 87 Fischereigesetz vom 16. November 1869. LGBL Jg.' 1869, Nr. 9. - Vgl. Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 159 f. 88 «Verordnung betreffend den Fang der Seeforellen im Rhein». 21. Mai 1894, LGBL Jg. 1894, Nr. 3. «Verordnung betreffend die Kontrolle des Verkaufes und Versandts der erlaubter Weise während der Schonzeit gefangenen See- . forellen». 5. Dez. 1895. LGBL Jg. 1895, Nr. 2. 226
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.