Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

schaftsplan genutzt.54 — Im Zusammenhang mit der Reorganisation der Landesbehörden von 1862 und mit dem neuen Gemeindegesetz vom 24. Mai 1864 war auch eine Abänderung der Waldordnung von 1842 notwendig geworden. Die neue Waldordnung vom 8. Oktober 186555 brachte gegenüber der früheren keine wesentliche Änderung der forst- wirtschaftlichen Bestimmungen. Die einzige wichtige forstwirtschaft- liche Neuerung war die Verpflichtung der Gemeinden zur Anlage eige- ner Baumschulen.56 Alle Wälder unterstanden der Oberaufsicht der Regierung.57 Die forstmässige Behandlung der Wälder und die direkte Aufsicht besorgte das Forstamt.58 Das Gesetz zur Verbesserung der Alpwirtschaft vom 29. August traf für das Alpengebiet einen vernünf- tigen Ausgleich zwischen den Interessen der Weide- und der Forstwirt- schaft.59 Weitere wichtige Fortschritte in der Forstwirtschaft wurden seit den 90-er Jahren erzielt. 1892 und 1893 wurden sämtliche Gemeindewälder mit Ausnahme der Alpwälder neu vermessen.60 Der Wirtschaftsplan für die Periode von 1893 bis 1902 teilte die Wälder neu ein, wobei das Netz der Waldwege besser berücksichtigt und die Holzabfuhr, sowie der Forstschutz erleichtert wurden. Im gesamten Zeitraum wurden die meisten der noch vorhandenen Waldblössen aufgeforstet.01 Die Landes- baumschulen in Planken und im Saminatal mit einer jährlichen Pflan- zenproduktion von 80 —130'000 Stück leisteten dabei den Gemeinden und privaten Waldbesitzern wertvolle Hilfe.62 — In den Jahren 1902 und 1903 wurden die Forste neu eingeteilt. Die mit dem neuen Kultur- plan für die Jahre 1903 bis 1912 beschäftigten Forstingenieure stützten sich dabei auf ein projektiertes Netz von Waldwegen, die künftig eine rationellere Waldbewirtschaftung ermöglichen sollten.63 — 1903 wurde die Waldordnung von 1865 in einigen Punkten abgeändert.64 Der Staat übernahm 25% der Besoldung der Gemeindewaldaufseher. Deren Auf- gabenbereich wurde näher umschrieben.05 Forstkulturarbeiten durften 54 Schädler, Landtag, JBL 4 (1904), S. 53. 55 Waldordnung vom 8. Oktober 1865. LGBL Jg. 1866, Nr. 2. -• Vgl. Schädler, Landtag, JBL 1 (1901), S. 124 - 127. 56 a. a. O., § 33. 57 a. a. O., § 1. 58 a. a. O., § 2. 59 Gesetz zur Verbesserung der Landwirtschaft. 29. August 1867. LGBL 1867, Nr. 3, §§ 9 - 15. 60 Schädler, Landtag, JBL 4 (1904), S. 54. 61 a. a. O., S. 52. 62 a. a. O., S. 53. 63 a. a. O. 64 «Gesetz betreffend Abänderung der Waldordnung». 24. Jan. 1903. LGBL Jg. 1903, Nr. 2. 65 a. a. O., §§3-4. 222
	        

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