Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

wirksame Reform der liechtensteinischen Forstwirtschaft gegeben.42 Danach wurden alle Gemeinde-, Genossenschafts- und Privatwälder des Landes der Aufsicht des Oberamtes unterstellt.43 Das fürstliche Waldamt besorgte die «unmittelbare Leitung der forstmässigen, gere- gelten Behandlung der gedachten Waldungen».44 Alle Gemeinden be- stellten auf eigene Kosten Waldaufseher, die für eine geregelte Forst- wirtschaft innerhalb des Gemeindebezirkes zu sorgen hatten und unter Leitung und Aüfsicht des Waldamtes standen.45 Der vorhandene Wäl- derbestand wurde gesichert und durfte nicht weiter verkleinert wer- den.46 Der Holzschlag in sämtlichen Wäldern hatte künftig nach vom Waldamt bestellten Wirtschaftsplänen zu erfolgen.47 Der Gesamtbedarf an Bau- und Brennholz musste erhoben und, falls er grösser war als der ermittelte Jahresertrag, auf dieses Mass eingeschränkt werden.48 Jegliche Waldnutzung musste vom Waldamt bewilligt werden.49 Eine ganze Reihe von Artikeln suchten den Holzverbrauch möglichst einzu- schränken, Aufforstungen zu fördern und die Wälder vor allerlei Arten von Beschädigungen zu schützen.50 So wurde insbesondere der Ziegen- und Schaftrieb in den Wäldern verboten.51 Die obrigkeitlichen Massnahmen zur Verbesserung der Forstwirt- schaft trugen nach und nach ihre Früchte. Seit 1839 erfolgte in den fürstlichen Wäldern eine geordnete Nutzung nach den Wirtschafts- plänen des Waldamtes.52 In den Jahren 1855 bis 1859 wurde der ge- samte Waldbestand des Landes vermessen.53 Damit war auch in den Gemeinde- und Genossenschaftswäldern die Grundlage für eine der wirklichen Ertragslage angemessene Bewirtschaftung gegeben. Bindende Vorschriften über die zulässige Holznutzung und Richtlinien für die Waldbewirtschaftung konnten erlassen werden. 1860 wurden die liech- tensteinischen Wälder erstmals nach einem zehn Jahre gültigen Wirt- 42 Waldordnung vom 1. August 1842. (LRA NS 1842). Text siehe Anhang Nr. 64, S. 186-202. 43 a. a. O., § 1. 44 a.a.O., §2. 45 a. a. O., §§ 3 —5. 46 a.a.O., §§6-11. 47 a. a. O., § 12. — Diese Bestimmung konnte erst nach durchgeführter Wäl- dervermessung korrekt erfüllt werden. 48 a.a.O., §13. 49 a. a. O., § 15. 50 a. a. O., §§ 38 —48. 51 a. a. O., § 38. 52 LRA NR 68/42 und NR 108/82: «Abholzungs-Präliminarien» für die herr- schaftlichen Wälder 1839 - 1858. 53 LRA NR 87/24. 24. Mai 1855. Zirkular an alle Gemeinden. - Der Abschluss der Vermessungsarbeiten im Jahre 1859 ist aus den bei den Akten liegen- den «Vermessungskostenausweisen» zu ersehen. 221
	        

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