Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

wurde in Vaduz wieder ein Viehmarkt errichtet.209 Dass die Behörden schon damals gewillt waren, diesen Markt zu schützen, zeigt die Tat- sache, dass einige Triesenberger gestraft wurden, weil sie ihr Vieh aus- wärts verkauft hatten.270 Diese ersten Märkte in Vaduz sollen zunächst ganz gute Erfolge erzielt haben, dann aber eingegangen sein, weil man sie «gleich einträglich hätte machen wollen».271 Auch in Balzers war im 18. Jahrhundert einige Zeit lang Markt gehalten worden.272 1790 ging die Obrigkeit erneut daran, in Vaduz einen Wochenmarkt zu errichten. Da auf dem Markt in Werdenberg zum grössten Teil Waren aus Liechtenstein verkauft wurden, hoffte man diesen Verkauf nach Vaduz verlegen zu können.273 Die Hofkanzlei in Wien war mit dem Plan, in Vaduz einen Wochenmarkt zu errichten, einverstanden und bewilligte dazu einige Vergünstigungen:274 Jeder, der auf dem Vaduzer Markt kaufte, durfte seine Ware unter Umgehung der Rodfuhr- ordnung wegführen. Die liechtensteinischen Untertanen durften ihre Ware erst nach zweimaligem Feilbieten auf dem Vaduzer Markt im Ausland verkaufen. Die liechtensteinischen Zollstationen wurden ange- wiesen, die Ausfuhr einheimischer Produkte auf auswärtige Märkte möglichst zu verhindern. Eine eigens erlassene Viehgewährschaft sollte den Viehandel sichern.275 Weitere Gewährschaften und Sicherheiten sollten später eingeführt werden. Die obrigkeitlichen Gerichtstage wur- den auf die Markttage verlegt. Die Errichtung eines Kaufhauses zur Aufbewahrung der «Feilschaften» war geplant. Schliesslich sollten für fünf Jahre auf dem Vaduzer Markt keine Stand- oder Platzgelder ein- gezogen werden. 1792 wurde die Errichtung des Vaduzer Wochen- marktes bekanntgegeben,270 und anfangs des folgenden Jahres zu wei- terem Schutz des Marktes jegliches Hausieren verboten.277 269 LRA AR Nr. 9, Fasz. 8/13, mehrere Akten (1749). 270 a. a. O. 271 LRA AR Nr. 9, Fasz. 8/13. 28. März 1808. OA an HKW. 272 a.a.O. 273 LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/12. 28. Nov. 1790. OA an HKW. 274 LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/12. 25. Jan. 1791. HKW an OA. 275 LRA AR Nr. 27, Fasz. 26/5. Gesetz vom 25. Januar 1792 betr. Viehgewähr- schaft. - LRA AR Fasz. 1/12. Gesetz vom 4. Jan. 1793 betr. Abänderung der Viehgewährschaftsordnung vom 25. Jan. 1791. — Die Viehgewähr- schaftsordnung legte fest, für welche Krankheiten und Gebrechen des verkauften Viehs der Verkäufer für eine bestimmte Zeit Gewährschaft zu übernehmen hatte. Mit der Einführung des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches durch das Patent vom 18. Februar 1812 wurde die Viehgewährschaftsordnung von 1793 aufgehoben. (Malin, S. 108). 276 LRA AR Nr. 9, Fasz. 8/13: «Bekanntmachung an den hochlobl. Stand Schwitz, Glarus, item an die Landvogtey Sargans, Kanzley Pfefers, Statt Mayenfeld, Hochgericht Mallans und Zizers» betr. Einführung des Wo- chenmarktes in dem «Marckt Liechtenstein» (Vaduz) — 1792. 277 a. a. O., Verordnung vom 19. Januar 1793. 207
	        

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