Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

diente grösstenteils lediglich der Selbstversorgung.281 Die herrschende Bewirtschaftungsform war eine meist ungeregelte Feld-Graswirtschaft oder die reine Weidewirtschaft, bei der der Wiesenbau überwog oder absolut im Vordergrund stand. Nur dieses oder jenes grössere Wiesen- stück wurde für einige Jahre unter den Pflug genommen. Wie weit die ungeregelte Feld- und Graswirtschaft zur geregelten Egertenwirtschaft verbessert war, konnte nicht abgeklärt werden.282 Kennzeichen für Egerten- und «wilde Feldgraswirtschaft» in den liechtensteinischen Gemeinden sind vorhanden: Die Äcker lagen meist auf dem vom Bauernhof entfernteren, unfruchtbareren Boden.283 Um die Höfe grup- pierten sich neben Gemüse-, Baum- und Weingärten hauptsächlich fette Wiesen.284 Das Hauptgewicht lag also auf dem Futter- und nicht auf dem Ackerbau, der überwiegend in den Feldlagen des Rheinüber- schwemmungsgebietes getrieben wurde. Es kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass in Liechtenstein eine geregelte Egertenwirtschaft einen gewissen Flurzwang bedingt und bestimmte Fruchtfolgen vorgeschrieben hätte.285 Die Ausübung des all- gemeinen Trattrechtes auf dem landwirtschaftlichen Grund hingegen auferlegte dem einzelnen Bauern Beschränkungen inbezug auf die Zeit 281 LB Fritz. 282 «Bei der Egertenwirtschaft ist das Ackerland in eine verschieden grosse Anzahl gleich grosser Schläge eingeteilt. Von diesen wird meistens jedes Jahr einer neu aufgebrochen und kürzere oder längere Zeit als Äcker benützt, um dann der natürlichen Berasung überlassen zu werden, und wiederum eine Reihe von Jahren als Wiese oder Weide liegen zu blei- ben.» (Volkart, Dreifelderwirtschaft, S. 393). Der Flurname «Egerta» kommt in Liechtenstein mehrmals vor, was eben- falls auf die Feld-Gras- bzw. Egertenwirtschaft hinweist. 283 Ein Plan der Gemeinde Balzers aus dem Jahr 1793 macht dies deutlich: Um die vorwiegend entlang der Strassen angeordneten Häuser legt sich eine ziemlich weite Grünfläche, die sog. «Bünten» (Fettwiesen und Baum- gärten). An die «Bünten» stossen an allen Seiten die «Algemeinde» (Ge- meindeweide) und das «Gemeinsame Ried» (Streueland). Aus dieser riesi- gen Fläche sind lediglich die «Eigenthümlichen Riedstücke», das «Sey- und Heu Guth» (Wiesen und Getreidefelder) und die «Feld Äcker» als Privatgrund ausgespart. (LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/2; 1793). 284 a. a. O. 285 Es müsste dazu nachgewiesen werden können, dass die gesamte zusam- menhängende Ackerfläche einer Gemeinde in mehrere gleiche Teile auf- geteilt gewesen wäre. Ein solcher Teil wäre dann mehrere Jahre mit einer jährlich wechselnden Frucht bebaut worden, um dann wieder als Wies- land zu dienen. (Vgl. Anm. 282). — Es ist aber eher anzunehmen, dass in Liechtenstein die ungeregelte Feld-Graswirtschaft bzw. Egertenwirtschaft herrschte. Der bereits erwähnte Plan der Gemeinde Balzers jedenfalls lässt bei den «Feld-Äckern» und beim «Sey und Heu Guth» keine der- artige Ordnung erkennen. (LRA AR Nr. 7, Fasz. 6/2. Plan der Gde. Balzers; 1793). 156
	        

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