Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

ren.252 Sie wandten ein, dass der grösste Teil der Privatgrundstücke an In- und Ausländer in den bestehenden Grenzen hypothekarisch bela- stet sei. Eine Neuregelung erfordere eine mit Kosten verbundene Um- schreibung der Kapitalbriefe. Ausserdem bestünde in einem solchen Fall die Gefahr der Aufkündigung der Kapitalbriefe, was für manche arme Familie den Ruin bedeutete. Schliesslich wurde vorgebracht, dass der grösste Teil der Leute insgesamt weniger als 400 Kl. Boden in Be- sitz habe. Der Arme müsste somit seine kleinen Grundstücke verkaufen, da er keinen zusätzlichen Boden kaufen könne, oder jährlich die drük- kende Vereinigungssteuer bezahlen, die er neben den sonstigen Hypo- thekarzinsen und anderen auf dem Boden lastenden Abgaben kaum zu zahlen vermöchte. — Die Hofkanzlei wies die Bittsteller ab, die eine Aufhebung des Verbots der Bodenzerstückelung, die Befreiung von der Vereinigungssteuer oder die Herabsetzung der Minimalgrösse der Grundstücke auf 200 Kl. forderten, und erklärte lediglich die Bürger mit weniger als 400 Kl. Grundbesitz von der Vereinigungstaxe befreit.253 Auch gegen die im Grundbuchpatent vom 1. Januar 1809 angestrebte Güterarrondierung suchten sich die Bürger zu wehren. Die Verfügung, wonach jeder Haus- und Güterbesitzer zwei Drittel seiner Grundstücke als vom Hause untrennbar in das Grundbuch eintragen lassen sollte, war der Hauptgrund des Widerstandes. In einem Schreiben ersuchten die Ortsvorstände den Fürsten, das Grundbuchpatent abzuändern und zu gestatten, «dass die Grundstücke der Privaten wie bisher als wal- zende (freie !) Grundstücke betrachtet und behandelt werden mögen».254 Als Begründung für diese Bitte wurde angeführt, dass Liechtenstein zu wenig Boden habe.255 Bei jeder Ebschaftsteilung würden mehr als zwei 252 HKW S 304. 10. Dez. 1807. Bittgesuch der liechtensteinischen Untertanen an den Fürsten. (Unterschriften der beiden Landammänner und von 5 Ortsrichtern). - HKW S 304. 24. März 1808. Bittgesuch der liechensteini- schen Untertanen an den Fürsten. (Von beiden Landammännern, einem Altlandammann und einem Ortsrichter unterzeichnet). — Beide Gesuche führen in etwa dieselben Gründe gegen die Grundstückvereinigungsver- ordnung vom 6. Dezember 1806 an. 253 HKW L 2-3, 46. 13. Januar 1808. HKW an OA. - Mitteilung, dass der Fürst die im Gesuch vom 10. Dezember 1807 unterzeichnenden Bittsteller abgewiesen, hingegen die Untertanen mit weniger als 400 Kl. Grundbe- sitz von der Vereinigungssteuer auf 5 Jahre befreit habe. — Dieser Ent- scheid des Fürsten war auf ein vom fürstlichen Beamten v. Erstenberger erstattetes Gutachten (Wien, 11. Januar 1808) hin gefallen. (HKW S 304. 11. Januar 1808). 254 LRA SR B 2, Nr. 280 pol. 14. Mai 1809. Bittgesuch sämtlicher Ortsrichter an den Fürsten betr. Abänderung der erlassenen Grundbuchsordnung vom 1. Januar 1809. 255 a. a. O., Punkt 1. 150
	        

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