Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

und schliesslich der ältesten Tochter ungeteilt zufallen.243 Wenn der zurückgebliebene Ehegatte schon im Miteigentum des Gutes gestanden hatte, konnte er das ganze Gut an sich lösen.244 Der Erbe der Liegen- schaften musste die Miterben «nach dem wahren Werthe des Gutes» befriedigen.» 
243 Jedes einzelne Gut mit all seinen Grundstücken musste ungeteilt an den Erben gelangen. Eine Teilung konnte nur mit Bewilli- gung des Fürsten vorgenommen werden.246 Das Grundbuchspatent vom 1. Januar 180 9 
247 ergänzte die gleich- zeitig erlassene Erbfolgeordnung und ersetzte die fürstliche Verordnung vom 6. Dezember 1806. Mit der Einführung des Grundbuches wurde neben der allgemeinen Sicherung des Privatbesitzes auch die 1806 ver- fügte Bodenreform erneut angestrebt.248 Das eigentliche Grundbuch, in das alle Grundstücke mit ihren Besitzern, die auf dem Boden haften- den Lasten und die Flächenmasse eingetragen wurden, war eingeteilt in «behauste, von einander untrennbare bürgerliche Realitäten und Grundstücke» und in «dienst- und trennbare Güter und Grundstücke».249 Als untrennbare Grundstücke wurden sämtliche zugeteilten Gemeinde- gründe bezeichnet, sowie diejenigen Güter, die das Oberamt bei der Errichtung des Grundbuches einem Haus untrennbar zuteilte.230 Das Oberamt hatte darauf zu achten, die grössten und «gelegensten» Stücke als untrennbar zum Hause zu schreiben. Mindestens zwei Drittel aller Grundstücke sollten als untrennbar gelten und ohne fürstliche Bewilli- gung nicht mehr vom Hause abgetrennt werden. Die restlichen Grund- stücke sollten «weiterhin trennbar gelassen werden».231 Schon die Verordnung vom 6. Dezember 1806 stiess auf den Wider- stand der Mehrzahl der Untertanen, die den Fürsten ersuchten, die neuen Bestimmungen wenn nicht aufzuheben, so doch zu modifizie- 243 a. a. O., § 63. 244 a. a. O., § 64. 245 a. a. O., § 65. 246 a. a. O., § 66. 247 LRA NS 1809. Grundbuchsordnung für das Fürstentum Liechtenstein, 1. Januar 1809; republiziert im LGBL Jg. 1915, Nr. 1. - Vgl. dazu, Malin, S. 109 — 113; H.A. Mascher, das deutsche Grundbuch- und Hypotheken- wesen, Berlin 1869, S. 455 — 
459. — Das gesamte liechtensteinische Grund- buchwesen wird bearbeitet in einer Berner Dissertation von Gerd From- melt. Die Arbeit soll in nächster Zeit vorliegen. 248 Artikel 1 der Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808 (LRA SR G 1) hatte die Einführung eines Grundbuches vorgeschrieben und Artikel 2 noch- mals die Notwendigkeit einer Gütervereinigung auf eine Minimalgrösse von 400 Kl. betont. 249 Grundbuchspatent vom 1. Januar 1809, § 3. (LRA NS 1809). 250 a. a. O., 
§ 4. 251 a. a. O. 149
	        

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