Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

renzen zwischen Grundherren und den Inhabern von Grundstücken, die mit Reallasten behaftet waren, welche auf ein Lehensverhältnis zurückgingen.139 Die Zahlung solcher Lasten fiel den Bauern besonders deshalb schwer, weil ihnen die zugrunde liegenden alten Rechtsvor- gänge nicht mehr bewusst waren. Der Bauer trachtete danach, die auf seinem Boden haftenden Reallasten zu entfernen. Die Obrigkeit kam diesem Streben nach anfänglichem Zögern entgegen und zeigte sich bereit, gegen eine bestimmte Ablösungssumme von ihren Rechtstiteln abzustehen. Am 8. April 1836 erklärte die Hofkanzlei in Wien auf Anfrage des Oberamtes hin, dass die Ablösung von «standhaften Zin- sungen» (Erblehen-, Grund- und Gültzinsen, Hubsteuer) durch Kapita- lisierung der Zinsen zu einem Satz von 5 % von Fall zu Fall zu regeln sei.140 Das Oberamt habe mit der zahlungspflichtigen Partei die Ver- handlungen über die Auflösung ihrer Zinsschuldigkeit zu führen, den Ablösungsbetrag festzulegen und diesen dann von der Hofkanzlei ge- nehmigen zu lassen. Die Naturalzinsen sollten nach einem 12-jährigen Durchschnittsertrag in Geld umgerechnet, und die Ablösungsbeträge zu den Majoratskapitalien geschlagen werden. In der Folge fanden viele Ablösungen von solchen «standhaften Gefällen» gemäss den Anord- nungen der Hofkanzlei statt.141 Das Oberamt trat jeweils für die Ablö- sung ein mit der Begründung, dass die vielen zum Teil sehr kleinen Zinsbeträge (Naturalien und Bargeld) hohe Einzugskosten verursachten, und dass eine Ablösung und die Anlage der Ablösungskapitalien für die fürstlichen Renten vorteilhafter sei.142 1842 verkaufte der Fürst die herrschaftlichen Schublehengüter im Unterland für insgesamt 56'871 fl 15 kr.143 Dieser Betrag war in 10 Jah- resraten ab 1843 zu entrichten. Des weiteren hatten die Käufer «für alle künftigen Zeiten» einen Grundzins von jährlich total 770 fl 10 kr 139 Von Differenzen zwischen dem Oberamt und mehreren liechtensteini- schen Untertanen wegen der Zahlung der Grundzinse berichten die Akten schon zu Beginn des 19. Jahrhunderts. — (LRA AR Nr. 9, Fasz. 8/15; 1807/08). 140 LRA NR 52/24, 8. April 1836, HKW an OA; Schon 1835 war das Oberamt gegenüber der Stadt Feldkirch zur Ablösung eines «Giltzinses» und einer Hubsteuer, die auf zwei in Liechtenstein liegenden Grundstücken hafteten, einverstanden gewesen. (LRA NR 52/24. 4. Jan. 1836. Stadtmagistrat Feld- kirch an OA). 141 Dies geht aus mehreren Akten hervor. — Schon am 7. Juni 1836 bericht- tete das Oberamt der Hofkanzlei, dass mehrere Zinspflichtige um die Ab- lösung ihrer Schuldigkeiten (standhafte Gefälle) angesucht häten. (LRA NR 52/24. 7. Juni 1836. OA an HKW). 142 a.a.O., 143 HKW 1848/Nr. 6358, 25. Mai 1848, OA an HKW. - Das Oberamt erstattet umfassenden Bericht über den 1842 erfolgten Verkauf der Unterländer Schublehengüter und die festgesetzten Verkaufsmodalitäten. Anlass zum Schreiben waren Zahlungsrückstände und die Petition der Schublehen- käufer um Nachlass des Laudemiums und der Grundzinse. 128
	        

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