Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Auflösung. Parallel zu diesen geistigen Strömungen entstand aufgrund eines Aufschwungs der Agrarkonjuktur (der Agrarpreise) und der als Folge der Bevölkerungsvermehrung zunehmenden Bodenverknappung eine um Produktionssteigerung und erhöhte Rentabilität bemühte Ag- rarpolitik. Die Bedeutung des Bodens als der wichtigsten Quelle des Volkswohlstandes schien offensichtlich. Die Lehre der Physiokraten war der markanteste Ausdruck dieser Herausstellung des Ackerbaues und der Landwirte. Die überkommene Agrarverfassung wurde nun vom rein rational-ökonomischen Gesichtspunkt aus auf ihre Zweckmässig- keit hin überprüft. «Die ältere traditionale Haltung, damit die Orien- tierung an einem sozialen und politischen Ordnungsprinzip wurde ver- drängt durch rational-ökonomische Erwägungen. Welch ein revolutio- närer Wandel in der Grundhaltung! Und wenn diese neue ökonomi- sche Grundhaltung sich noch dazu mit der Forderung nach der Beseiti- gung aller ständisch-rechtlichen Differenzierung verband, so war das Alte unhaltbar geworden.»135 Die angestrebte Reform der Landwirt- schaft stiess auf überkommene Gewohnheiten und Rechtsverhältnisse, die beseitigt werden mussten, sollte die Reform gelingen. Hauptkennzeichen der Bauernbefreiung in Liechtenstein ist ihr spätes Einsetzen im Vergleich zu den übrigen europäischen Staaten. War in Österreich die Leibeigenschaft schon 1781 durch Patent vom 1. Novem- ber aufgehoben,130 so erfolgte dieser Schritt in Liechtenstein erst durch das Freizügigkeitsgesetz vom 22. Juni 1810.137 Dieses Gesetz, das die Leibeigenschaft lediglich in Bezug auf die Bindung des Untertans an das Territorium des Landesherrn aufhob, nicht aber die gegenüber dem Landes- und Gerichtsherrn zu erbringenden Fronen und Abgaben, kann als der erste obrigkeitliche Schritt zu einer allgemeinen Bauernbefrei- ung angesehen werden. Von der Sache her sind auch in Liechtenstein schon früher Auflösungserscheinungen der alten Wirtschafts- und So- zialordnung zu erkennen. Im folgenden sollen nun einzelne Stufen der Befreiungsbewegung innerhalb der verschiedenen Bereiche herrschaft- licher und genossenschaftlicher Bindungen aufgezeigt werden. Von einiger Bedeutung für die Landwirtschaft waren die verschie- denen lehensrechtlichen Bindungen und die damit zusammenhängen- den Belastungen eines Teils des bäuerlichen Grundbesitzes. Der Lehens- verband war im Verlaufe der Jahrhunderte in seinem ursprünglichen Gehalt zu Beginn des 19. Jahrhunderts bereits weitgehend gelockert, dessen Auflösung zeichnete sich deutlich ab.138 Es kam schon zu Diffe- 135 a. a. O., S. 208. Die einsetzende prüfende Kritik stiess z. B. auf die Tat- sache von unökonomischen Frondiensten. Die ökonomischen Vorteile der Güterpacht gegenüber den alten grundherrschaftlichen Leiheformen wa- ren schon im 18. Jahrhundert erkannt worden. 136 Lütge, Agrarverfassung, S. 264. 137 LRA NS 1810, Text siehe Anhang Nr. 18, S. 53 - 55. 138 Vgl. oben, S. 84 ff. 127
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.