Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

Grundstücke als untrennbare Güter grundbücherlich zu den Häusern zu schreiben. Die Urbarmachung der zugeteilten Grundstücke hatte der Bürger innert 3 Jahren zu besorgen, da sie ihm sonst wieder entzogen würden. — Die Steuerverordnung vom 22. April 18071,2 hatte die bis- herige Steuerfreiheit von Grundeigentümern abgeschafft und sie den Privatgütern gleichgestellt. Diese Massnahme war schon darauf aus- gerichtet, die Gemeinheitenaufteilung zu fördern. — Das Grundbuch- patent vom 1. Jänner 1809113 bestimmte in Paragraph 4. dass alle an eine Haushaltung übertragenen Abteilungen von Gemeindeböden als vom Hause untrennbare Grundstücke zu betrachten seien. Schliesslich enthielt die Verordnung vom 22. Juni 18101,4 mehrere Bestimmungen über die Nutzung von Gemeindeboden. Danach konnte ein Bürger nur in einer Gemeinde Hausbesitzer und Inhaber von Gemeindsteilen sein. Die Neuordnung stiess auf starken Widerstand. Mit allen Mitteln wehrte sich die Mehrheit der Gemeindsleute gegen eine Aufteilung der Gemeinheiten. Es kam zu jahrelangen Prozessen und Streitigkeiten unter den Gemeindsleuten und zwischen den Gemeinden und der Obrig- keit.115 Trotz grosser Anstrengung und trotz des Druckes von sehen der Obrigkeit, konnte die angestrebte völlige Aufteilung der Gemein- heiten (Alpen und Wälder ausgenommen !) nicht erreicht werden.118 112 LRA NS 1807. Text siehe Anhang Nr. 82, S. 262 - 266. 113 LRA NS 1809; republiziert in LGBl. 1915, Nr. 1. 114 LRA NS 1810. §§5-8; Text siehe Anhang Nr. 18, S. 53-55. 115 Eingehend schildert Büchel, Gemeindenutzen, S. 36 — 44, die Anstände, die Landvogt Schuppler während seiner Amtszeit (1808 — 1827) mit den Gemeinden wegen der Gemeinheitenaufteilung hatte. Das dort verarbei- tete umfangreiche Aktenmaterial gibt einen guten Einblick in die wirt- schaftlichen und sozialen Zustände jener Zeit, insbesondere über sachlich gerechtfertigte und emotional übertriebene Gründe für und gegen die Aufteilung von Gemeinbesitz. — Besonders aufschlussreich ist der mehr- jährige Kampf zwischen dem Oberamt und der Gemeinde Balzers, die sich trotz der Drohung mit Militärexekution hartnäckig weigerte, den obrigkeitlichen Anordnungen nachzukommen. — (LRA SR B 6. Malin, S. 112 f.) Bei den Anständen wegen der Gemeindsteile in Schaan ergab eine obrigkeitliche Befragung, dass 35 Bürger zwischen 
3/t und 22 Jahren auf die ihnen zustehende Gemeindsteilung warteten. 99 Bürger, deren Häuser die Gemeindsteile schon längst zugeteilt worden waren, erklärten sich für das Verbleiben bei der bisherigen Observanz». (LRA AR Nr. 31, Fasz. 30/11, 8. Mai 1798). 116 Aus der Darstellung der Verhältnisse in den einzelnen Gemeinden bei Büchel, Gemeindenutzen, S. 135 —156, ist das ungefähre Ausmass der Aufteilungen ersichtlich. Es gab Gemeinden, die im Verlaufe des 19. Jahr- hunderts praktisch sämtlichen Gemeinbesitz ins Eigentum der Bürger verteilten (Vaduz und Ruggell), andere gaben Gemeindeboden nur teil- weise in den Nutzen der Bürger oder behielten gar in kleinerem Rahmen eine gemeinsame Nutzung von bestimmten Weidegebieten bei (Balzers). 117
	        

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