Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1972) (72)

nicht, diese alten Rechte anzutasten und beschränkte sich auf vermit- telndes Eingreifen, ohne dabei wesentliche Fortschritte zu erzielen. Mit der Aufhebung der alten Verfassung und der auf die Dienst- instruktionen folgenden Gesetzgebung waren die Voraussetzungen ge- geben, die Verhältnisse in den Gemeinden, insbesondere die Eigentums- und Nutzungsrechte an den Gemeinden von Grund auf zu ändern. Ziel war die völlige Aufteilung der gemeinheitlichen Auen und Ried- böden ins Privateigentum der Bürger. Artikel 3 der Dienstinstruktionen vom 7. Oktober 1808111 befahl, die Gemeinheiten unter alle Bürger aufzuteilen, und die zugeteilten doch diese wie alle andere derlei Missbräuche mit dem Landbrauch so- gleich rechtfertigen. Es ist von altersher jederzeit also beobachtet worden; Wir haben auch obrigkeitlich gefertigte Gemeindsbrife, welche diese vor- schreiben; der meiste Teil, denn bei weitem die meisten haben die Ge- meindsteilung schon, ist dabei zufrieden, so antworten die Vorgesetzten, und bei dem muss es das Oberamt, welchem obrigkeitlich gerechtfertigte Briefe zu kassiren nicht zusteht, notwendig bewendet sein lassen.... Solange es bei dem geschriebenen und nicht geschriebenen Landsbrauch sein Verbleiben hat, so ist durchaus nichts zu machen, die Untertanen werden bei allen Vorzügen, die sie haben könnten, und bei der gelinden Behandlung arm und elend bleiben.» - LRA AR Nr. 31, Fasz. 30. 30. Sept. 1805, Menzinger an HKW. 111 LRA SR G 1, Wien, 7. Oktober 1808.-Der Artikel 3 lautet: «3. dahin wir- ken, dass die vorhandenen Gemeinheiten, oder Ödungen, Riede genannt, unter gesamte Bürger geteilt, durch Abzapfung und Gräben Aufwürfe in Cultur gesetzt, dann die noch zu verteilenden Gemeinheiten sowohl, als auch die schon geteilten, als von den Häusern untrennbares Gut an- gesehen, erkläret, behandelt, und hiernach grundbücherlich zugeschrieben werden. Die dasigen Riede sind zum Übermass des Unglückes der Unter- tanen noch mit einer von der Barbarey der ersten Völker herrührenden Gewohnheit behaftet, mit der leidigen Gewohnheit nämlich, — die allen Verbesserungen, wenn sie sonst auch möglich wären, schlechterdings im Wege stehet. Derley gemeinen Weiden gehet es nun gar zu oft, wie den feilen Dirnen, — ein jeder macht Gebrauch davon, so oft er sie haben will, keiner aber nimmt sich ihrer an. Um diese Gemeinheiten an das Interesse der Bürger zu ketten, andurch derselben Cultur zu bezwecken, ist der einzige Weg der Zerstückelung und Zuteilung an die Häuser unter der Verpflichtung zur Urbarmachung mit der Untrennbarkeit von Häusern vorhanden, der ohne weiteres eingeschlagen werden muss. Der Urbarmachung dieser öden Riede und sonstigen Gemeinheiten wird aber der Unterthan durch das Vorgehen des sumpfigen locale auszuwei- chen bemüht sein, allein mit genauer Berücksichtigung der Lage dieser Riede wird Ihnen einleuchtend, dass der dasige Sumpf nur vom Druck der Gewässer entstanden, welche die Gebirge am Fuss absetzten und bei vernachlässigter Ableitung soviele tausend Joch Landes in Sumpf über- gegangen sind. — Die Zergliederung derselben und die Auflage, dass jeder den ihm zugewiesenen Anteil durch zureichende Gräben gleich vom An- fange neben der Strasse gegen Rhein zu trocken lege, und in einer Frist von 3 Jahren bei Verlust des Grundes cultiviren müsse, — wird alle Ein- würfe und Bedenklichkeiten beheben, die Unterthanen nahrungsfähig machen, sie sofort aus dem Kummer der drückenden Not reissen . .. ». 116
	        

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