Aufruf mit Weisungen an die Bevölkerung Liechtensteins im Falle des Einbezuges des Landes in kriegerische Ereignisse 1. Bei Eintritt dieser Gefahr wird die Bevölkerung durch Sturmläuten gewarnt. 2. Die gesamte Bevölkerung hat sodann nachstehenden Weisungen striktestens Folge zu leisten : a) Sie begibt sich mit ihrer Viehhabe in den nächstliegenden Wald, möglichst entfernt von grösseren Strassen. b) Sie hat mitzunehmen: Lebensmittel, für 2—3 Tage, mit eventueller Kochge- legenheit, Wertsachen, Ausweispapiere, warme Kleider und Decken. c) Die Häuser sind offen stehen zu lassen und weisse Tücher am Hause aus= zuhängen. d) Alienfalls zurückbleibende männliche Personen müssen sich im Keller aufhalten und bei Ankunft fremder Truppen sich melden und durch Schwenken mit weissem Tuche und versehen mit weisser Armbinde bei der Truppe ausweisen. e) Jeder Widerstand gegen fremde Truppen ist zu unterlassen. f) Die Bevölkerung hat sich den Weisungen des Gemeindevorstehers oder dessen Beauftragten restlos zu fügen. g) Bis zur endgültigen Besetzung Vorarlbergs soll die Bevölkerung des Unter« landes sich möglichst wenig auf den Feldern aufhalten. h) Erst nach Entwarnung durch normales Glockengeläute kann zurückgekehrt werden. Der Bevölkerung diene zur Kenntnis, dass vorstehende Weisun- gen reine Vorsiehtsmassnahmen darstellen. Vaduz, den 3. Mai 1945 Fürstliche Regierung Dr. Hoop 48