Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1971) (71)

Brückenbodens bekamen einen anderen Belag und die ganze Brücke ein Dach. Das Werk befriedigte allgemein, zumal gleichzeitig noch andere Mängel behoben wurden. Diese Brücke, die beinahe zwei Jahrzehnte den anstürmenden Flu- ten zu trotzen vermochte, sollte am 28. Juni 1894 innerhalb weniger Stunden das Opfer einer anderen Elementargewalt — einer Feuers- brunst — werden. Die beteiligten Gemeinden erstellten innert kurzer Zeit eine Notbrücke und ersuchten die Regierung um die Zubilligung eines Brückengeldes. Schon in der Kommissionssitzung vom 8. Juli 1894 wurde der liech- tensteinische Landestechniker Mateusch mit der Erstellung eines Pro- jektes für den Bau einer Rheinbrücke beauftragt. Dieses stand bereits in der Sitzung vom 17. November des genannten Jahres zur Erörterung und sollte zur Genehmigung oder Vornahme etwaiger Korrekturen an das Rheinbaubüro St. Gallen weitergehen. Der Bericht des angerufenen Büros lag am 14. Dezember 1894 vor. Er sah unter anderem eine Kor- rektur von 5 auf 4 Joche und die Weglassung des zweiten Trottoirs vor, für welche Änderungen sich die Kommission nicht erwärmen wollte. Diese führte für ihren Standpunkt stichhaltige Gründe ins Feld. St. Gal- len legte indessen offensichtlich Verständnis für die Bedenken der Kommission an den Tag, da die projektierten 5 Joche und die beid- seitigen Trottoirs doch zur Ausführung gelangten. Nun setzten erst die Schwierigkeiten ein. Jeder Teil versuchte, sich weitmöglichst um die Zahlung herumzudrücken oder die Kosten auf breitere Schultern abzuwälzen. So kamen die Verhandlungen nicht recht vom Fleck. Die liechtensteinischen Gemeinden verlangten zunächst, dass die Wiederaufbaukosten gleichteilig von der schweizerischen und liechtensteinischen Seite getragen würden, da der Transitverkehr der Schweiz mehr Vorteile bringe als dem Ländchen. Andererseits erklär- ten die — früher zu einem Drittel an den Lasten beteiligten — Gemein- den Garns und Haag, sie würden sich auf eine Kostenbeteiligung nur einlassen, wenn auch die anderen anliegenden Gemeinden und der Kanton ihr Scherflein beitrügen. Die Nachbargemeinden wichen dem Ansinnen aus und der Kanton liess sich ebenfalls nicht einspannen, da er keinen Präzedenzfall begründen wollte. Diesseits des Rheins animierten offenbar die Gemeinden Eschen und Gamprin, welche bis- lang mit 
2/;j an den Brückenkosten beteiligt waren, die anderen Unter- 127
	        

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