Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1971) (71)

Grossvater unseres Pedioneus sein. Gerade aber über seinen Grossvater berichtet Pedioneus in einem Gedicht: Heic quoque tecta iacent venerandi encomia juris, Quae quondam servavit avos . . . («Hier, d. h. in seinem Heimatort, liegt auch das ehrwürdige Gerichts- haus, das einst dem Grossvater gedient hat.») Während Alfred Hart- mann die Meinung vertreten hat, der Grossvater des Pedioneus könnte ein Doctor juris gewesen sein,22 passt doch die Identifizierung dieses Grossvaters mit dem erwähnten Gerichtsbeisitzer Hans Kindle recht gut. Wir entgehen damit jedoch nicht der Verpflichtung, die Möglich- keit zu prüfen, dass auch noch ein weiterer Geistlicher als Vater des Pedioneus in Frage kommen kann: nämlich Werner Kindle23 aus Trie- sen. Auch dieser könnte ein Nachkomme des 1460 genannten Hans Kindle sein, so dass das obige Argument mit gleicher Berechtigung hier gelten könnte. Da der Vater des Werner Kindle aber Leonhard hiess, wäre in diesem Fall Hans Kindle nicht der Grossvater des Pedioneus. Die von Pedioneus verwendete Form «avos» muss freilich nicht auf ein festes Verwandtschaftsverhältnis hindeuten, sondern kann allgemein seine Vorfahren bezeichnen. Werner Kindle studierte seit 1511 in Basel, er wurde 1519 Kaplan in Schaan, 1520/21 in Sargans und 1521 in Vaduz. 1527 ist er als Kaplan an St. Katharina in Vaduz bezeugt. Er wird noch 1542 als Werner Khündlin erwähnt.. Auf Grund einer ungenauen Übersetzung hat Ludwig Welti24 die Ansicht vertreten, der Vater unseres Pedioneus sei bei der Katastrophe von Ofen 1541 gefallen. Tatsächlich hat aber Pedioneus in einem Ge- dicht nur allgemein ausgesagt, dass viele Söhne um ihre Väter trauern müssten. Es lässt sich nicht sagen, dass der Vater des Pedioneus 1542 bereits tot war und Werner Kindle daher nicht als Vater des Pedioneus in Betracht komme, weil er 1542 noch lebte. Im Gegenteil: gerade die Tatsache, dass es Pedioneus 1542 wieder in die Heimat drängte, wäre 22 Hartmann, a. a. O., S. 350. 23 Vasella, a. a. O., S. 162, Nr. 415. 24 Welti, a. a. O., S. 149. Die einschlägige Stelle (vgl. Anm. 9) lautet: Hicque perit patris confectus funero natus, Ille perit nati conditione pater. 110
	        

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