Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1971) (71)

NACHWORT Der Leser dürfte nun mit Recht die Frage stellen: was ist hier eigent- lich Besonderes in diesen zweieinhalb Jahren am Rande der grossen Weltpolitik geschehen ? Man könnte es im äusseren Ablauf der Ereig- nisse suchen. Etwa darin, dass sich hier der einzige Fall am Ende des Zweiten Weltkrieges ereignete, dass es einer national-russischen Truppe gelang, als geschlossene Einheit den Boden eines neutralen Staates zu betreten. Und zweitens liegt ein einmaliger Fall vor, dass eine derartige Truppe eindeutigen völkerrechtlichen Schutz erhielt und trotz aller äusseren Versuchungen nicht ausgeliefert wurde. Der vorliegende Bericht schildert nicht die Entschlüsse der Führung einer grossen Armee oder gar die Entscheidungen einer politischen Weltmacht, sondern den Ablauf eines Ereignisses zwischen dem klein- sten der Staaten Mitteleuropas und der kleinsten militärischen Truppe, die sich «Armee» nannte. Nein, in imponierenden Zahlen zeigte sich hier die Geschichte nicht. Hier vollzog sich etwas anderes. Wer kennt nicht das Gesetz, dass sich im Kleinen das Grössere spiegelt und auch vollziehen kann! Und wenn wir uns bemühen, nach dem Maßstab dieses Grösseren, jener höheren Norm zu suchen, so werden wir sie gelegentlich durchschimmern, ja, in zwei Fällen Gestalt gewinnen sehen. Im ersteren Falle hing das Schicksal von fast fünfhundert Men- schen nicht zuletzt von der christlichen Einstellung ihres Gastlandes ab. Im zweiten Fall erhielten diese Menschen dann die Möglichkeit, auszuwandern und sich eine neue Heimat zu suchen, durch diejenigen, die sich dem Kreuze zu dienen verpflichtet hatten. Darum wollen wir diese Betrachtung mit einem Auszug aus einem Brief schliessen, der ein geschichtliches Dokument und eine dauernde Manifestation zu- gleich ist. Der Brief datiert vom 18. Dezember 1947, ist gerichtet an den Fürst- lich Liechtensteinischen Regierungschef Alexander Frick und trägt die Unterschrift des Metropoliten Anastasij.1 Er lautet u. a.: «Als diese Flüchtlinge in Ihrem Staate interniert worden waren, war die grundsätzliche Frage des Asyl-Rechtes für diejenigen, die die gott- 1 LRA, Nr. 230/43, «Russ. Internierte». 97
	        

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