Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

liehe im Verfassungsrat, obwohl es unter ihnen recht liberale Herren gab.10 Nach dem Willen des Fürsten sollte der Verfassungsrat nur die Wünsche des Volkes in bezug auf die Verfassung beraten, vom Ent- werfen einer solchen war in den fürstlichen Anordnungen nicht die Rede. Doch im Lande selber war man sich völlig einig, dass dieser. Rat eine Verfassung unmittelbar zu entwerfen habe.11 In der Wahlver- sammlung vom 27. Juli gelangte man zur Uberzeugung, dass ein blos- ser Bericht über die Wünsche des Volkes zu weitwendig und verworren werden müsste und dass die Verfassung selber für die einfache Bevöl- kerung ausführlicher sein müsse als die meisten neuen Konstitutionen der deutschen Staaten: Nur in einem Verfassungsentwurf Hessen sich daher die Wünsche des Volkes am sichersten und anschaulichsten dar- legen. So beschloss die Versammlung, dass die Fünf zusammen mit dem Landesverweser einen Entwurf ausarbeiten sollten, der danach den Gemeinden zur Äusserung vorgelegt, von allen 22 Wahlmännern — die man kurzerhand zum permanent fortbestehenden 'weiteren Verfas- sungsrat' erklärte — unter Berücksichtigung der Gemeindewünsche be- reinigt und sodann dem Fürsten mitgeteilt werden sollte.12 In diesem Vorgehen lag mehr als nur irgendeine Variante der Geschäftsordnung des Verfassungsrates: Es wurden so nicht nur dem Fürsten die Wünsche zwingender dargetan, vielmehr wollte sich das Volk seine staatlichen Rechtsgrundlagen geradezu selber schaffen. Es nahm damit den 'pou- voir constituant' für sich in Anspruch. 10 So etwa Pfarrer Rudolf Schädler von Bendern, der ein Bruder von Karl Schädler war, und der Kurat von Vaduz, Joseph Anton Wolfinger. 11 Schon der «Wahlbogen» der Wahlmännerversammlung zur Wahl der fünf Vertrauensmänner spricht von der «Berathung eines Verfassungs-Entwur- fes», LRA C. 12 Prot, vom 27. Juli 1848, siehe oben Anm. 4; Verfassungsrat an Fürst, 29. Sept./I. Okt. 1848, HK 1863/10370 (1848/10716); Kopie im LRA Schäd- ler Akten 301; dazu «Geschäftsordnung für die nach der Verordnung vom 2. Mai 1848 Nr. 5266 von den Gemeinden des .Fürstenthums Liechtenstein gewählten Vertrauensmänner», LRA C. 96
	        

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