Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

III. Kapitel: Die Verfassungsarbeit in Liechtenstein 1848/49 Hauptforderung der Revolution war auch im Fürstentum eine frei- heitlichere Verfassung. Von ihr erwartete man die Wiederherstellung des guten alten Rechts wie überhaupt die Erfüllung alles Ersehnten. Das hatte eine gewisse Berechtigung, bildete die Verfassung doch das um- fassendste Veränderungsinstrument, das alle übrigen Forderungen ei- gentlich umschloss. Entscheidend für Inhalt und Wert der Verfassung musste die Art ihres Zustandekommens sein. Alois IL, der wohl anfänglich den 'octroi', den einseitigen Erlass ohne Befragung und Mitwirkung des Volkes, er- wogen hatte, entschloss sich schliesslich zur Vereinbarung, da das Volk ihm einen ausgeprägten politischen Willen gezeigt hatte. Vom beraten- den Beizug der alten Stände kam er bald ab und behielt dem neuen Landtag das Verfassungsgesetz geradezu zur Annahme vor. Die fünf Vertrauensmänner, deren Wahl er am 2. Mai anordnete, sollten zusam- men mit dem Landesverweser die besonderen Verfassungswünsche des Landes, aber auch die Ausgleichung der Vorrechte einzelner Bürger be- raten.1 Im Land anerkannte man dankbar den fürstlichen Entschluss zur Verfassungsvereinbarung,2 als solcher schon ein wesentlich konsti- tutioneller Akt. 1. Der Verfassungsrat Die Wahl des Verfassungsrates geschah nach fürstlicher Anordnung durch Wahlmänner, die ihrerseits von den Gemeinden nach etwas eigenartigem System erkoren wurden. Jede Gemeinde wählte zwei Männer, einen aus der Gemeinde selber und einen beliebig aus dem Lande, nach der Art der Wahl zur deutschen Nationalversammlung. Wahlberechtigt waren bei diesen im Juni und Juli stattfindenden Vor- 1 Fürstl. Erlass vom 2. Mai 1848, siehe oben S. 82, Anm. 108. Regierungsamt an alle Ortsgerichte, 29. Mai 1848, LRA C/3, Nr. 336. 2 Karl Schädler an die Landesausschüsse, 2. Juni 1848, LRA Schädler Akten 284. 94
	        

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