Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Hebung von Gewerbe, Handel, Handwerk und Landwirtschaft und ins- besondere eine Verbesserung des Erziehungswesens, alles unter vollster Berücksichtigung der Wünsche des Landes. Alle den Besitz belastenden Naturalleistungen, namentlich Fronen und geistliche wie weltliche Zehnten wurden für ablösbar erklärt, gegen eine billige Entschädigung, die in Zusammenarbeit mit dem Landtag auszumitteln wäre. Zur ge- rechten Verteilung der Lasten über die Grundstücke sollte-ein Landes- kataster geschaffen werden. Der Fürst war auch mit dem Abbau der Verwaltungskosten-des Landes einverstanden. Die Aufhebung der Zoll- schranken zwischen , dem Fürstentum und dem Deutschen Bund, und zwar dem Nachbarstaat Österreich, wollte er vorantreiben und dabei eine Ermässigung des Salzpreises anstreben; ebenso versprach er sein kräftiges Eintreten beim Bund für eine Berücksichtigung der liechten- steinischen Verhältnisse und für die Erhaltung der Selbständigkeit. Neben diesen Zusagen, die alle noch der Verwirklichung bedurften, standen einige wenige, die sofort in Kraft traten: Der Landvogt wurde in «Landesverweser,63 das Oberamt in «Regierungsamt» umbenannt.ß4 Zoll und Weggeld wurden bleibende Staatseinkommen. Der Novalzehnt und die Mühlzwangablösung wurden auf den 1. Mai 1848 unentgelt- lich aufgehoben,65 das Abfahrtsgeld der Auswanderer fiel dahin, Privi- legien zur Errichtung von Mühlen und Ziegelhütten wurden abgeschafft. Ebenso positiv beantwortete der Fürst die besonderen Anliegen der Gemeinden.66 Die freudige Zustimmung des Fürsten zur grundlegenden Neuge- staltung des kleinen Staatswesens, welche aus dem Erlass vom 7. April sprach, war zweifellos ungeheuchelt, umsomehr, als manche Wünsche seinen eigenen Absichten begegneten. Freilich konnte für ihn die Reor- ganisation nur im Rahmen des Deutschen Bundes und in enger Anleh- nung an die Entwicklung im österreichischen Staat geschehen. In Öster- 63 So hiess der erste fürstliche Beamte etwa auch in Hohenzollern-Hechingen schon seit längerer Zeit. 64 Dazu das fürstl. Handbillett vom 8. Apr. 1848, HK 1863/10370 (o. Nr.). 65 Die Aufhebung des Novalzehnten führte zu langwierigen Rechtsstreiten mit der Geistlichkeit, Akten dazu im LRA LXXXVII/4. 66 Besonderer Erlass vom 7. Apr. 1848 zur Erledigung der Gemeindebegehren, LRA C/3. Dazu noch die nachträgliche fürstl. Eröffnung vom 9. Apr. 1848, ebda., Nr. 250. 72
	        

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