Volltext: Jahrbuch des Historischen Vereins für das Fürstentum Liechtenstein (1970) (70)

Schob man prinzipiell die Gauner und Vaganten über die Grenze ab, sollten «eigentlich Heimatlose» für 4 — 6 Wochen in Zucht- und Arbeitshäuser gebracht, zuerst jedoch mit einer angemessenen Anzahl von Schlägen gezüchtigt werden. Die Überstellung über die Grenze hatte dort zu geschehen, von wo die Leute gekommen waren. Bei wiederholtem Antreffen erfolgte Ver- doppelung der Strafen und schliesslich «Zucht- und Arbeits-Haus auf immer». Eine Entlassung sollte erst dann vorgenommen werden, wenn Heimatlose in einer Gemeinde erwiesenermassen Unterkunft und Auf- nahme gefunden hatten. Für Handwerksburschen galten obige Strafen, wenn sie beim «Fechten» angetroffen wurden, oder wenn ihre Pässe und «Kundschaf- ten» nicht in Ordnung waren. Eine solche «Kundschaft» musste eine genaue Personenbeschreibung enthalten und Signum der Zunftvorsteher und Ortsobrigkeiten aufweisen. Auf der Wanderschaft mussten sodann verschiedene Eintragungen erfolgen, ob sie Arbeit gefunden", gesucht, keine erhalten oder keine begehrt hätten. Nach einem Jahr ohne Be- schäftigung, gerechnet vom letzten Arbeitstag, verfiel die «Kund- schaft», und die Handwerksburschen wurden gleich den Vaganten be- handelt. Was die Pässe betraf, so ^wurden nur solche für gültig erklärt, welche auch von den den «Landes-Herrschaften übertragenen und er- mächtigten» Behörden ausgestellt und in denen die Stationen der Reise auch wirklich vermerkt worden waren. Ausserdem sollten die Behör- den nur einheimischen und ihnen bekannten Personen Pässe ausstel- len, oder Fremden, wenn diese sich auch genügend ausweisen konnten. Zur Habhaftwerdung des Gesindels verwies man auf die NachtT und Dorfwachen, auf Kontrollen in Wirtshäusern und Militärstreifen. Bei erfolgten Einbrüchen .empfahl man, «zur Nachricht und Mitwir- kung der Benachbarten auf eine von den Feuer-Stürmen wohl zu un- terscheidende Art, Sturm zu läuten». Das Liechtensteiner Oberamt fügte dann in den folgenden Monaten von sich aus noch einige ergänzende Bestimmungen dazu, die uns zeigen, dass man trotz der zu handhabenden Strenge doch auch noch menschliches Verständnis für die Bettler und das «Gesindel» besass: In Abänderung der Polizeiordung durften nämlich seit dem Februar 1802 Bettler keine einzige Nacht mehr beherbergt werden, ohne zu 485
	        

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